Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

ALLGEMEINE EINLEITUNG 25 
der modernen Krankenpflege und bemühen sich um Sicherstellung 
der ärztlichen Beratung, der Heilmittellieferung und der Betten 
in den Krankenhäusern. Die in einem bestimmten Bezirk vor- 
handenen ärztlichen Geräte können unter Umständen zur Deckung 
des Bedarfs der Versicherung nicht ausreichen ; ihre Benutzung 
kann auch an unbillige Bedingungen geknüpft sein. In solchem 
Falle ist es Sache der Versicherungsträger, sich selbst mit den 
unbedingt notwendigen. ärztlichen Gerätschaften auszurüsten. 
So übernehmen sie vielfach die Verwaltung von Anstalten für 
ärztliche Hilfeleistung (Ambulatorien, Gebäranstalten, Kuran- 
stalten, Genesungsheime) und rüsten diese Anstalten selbst mit 
den notwendigen Gerätschaften aus. So haben besonders in Mittel- 
europa (Deutschland, Österreich, Polen, Tschechoslowakei, 
Ungarn) die Krankenkassen zwecks Rationalisierung der Gewäh- 
rung von Sachbezügen durch Errichtung von. Behandlungsanstalten 
die gesundheitliche Rüstung ihrer ‘Länder verbessert. 
DiE VERTEILUNG DER KOSTEN 
Der Betrieb der Krankenversicherung verschlingt einen Teil 
des Volkseinkommens. Bei Einführung der Versicherungspflicht 
müssen. daher die Kreise bezeichnet werden, welche die Kosten 
zu tragen haben, und es muss der Anteil jedes einzelnen Kreises an 
der Gesamtheit der Last bestimmt werden. 
Diese Aufgabe ist viel schwieriger als in der Unfallversiche- 
rung. Das Unfallrisiko ist ein reines Berufsrisiko. Der Unternehmer, 
welcher Arbeiter einstellt und an Arbeitsmitteln beschäftigt, ruft 
einen. Organismus ins Leben, dessen Betrieb Unfälle mit sich 
bringen kann, ohne dass irgendein Verschulden des Unternehmers 
vorläge. Die durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entste- 
henden Kosten gehen zu Lasten des Betriebs geradeso wie die 
Amortisation der Arbeitsmittel und die Entlohnung der Arbeiter. 
Diese Kosten sind also den Generalunkosten zuzuzählen, welche 
der Arbeitgeber zu tragen hat. Dieser Grundsatz ist heute nahezu 
allgemein anerkannt. Die Erfolghaftung, welche in der Unfall- 
versicherung volle Geltung hat, kommt indes für die Verteilung 
der Krankenversicherungslasten weniger in Betracht. Die Krank- 
heit hat ja neben beruflichen auch individuelle und soziale Ur- 
sachen, für welche neben dem Unternehmer der Versicherte 
selbst und der Staat eine Verantwortung zu tragen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.