Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL

AUFWAND FÜR SACHLEISTUNGEN UND ANTEIL AN DEN KOSTEN
FÜR SÄMTLICHE LEISTUNGEN !

Jahr

Ärztliche
Dienstleistung

312

hıs

919 | 14,9 | 20,3
1925 19,99 23.3

Aranciversoraung | Krankenhaus. |
pflege

X

3}

%\

33

‚5,2 [172 | 5,8 | 7,9 |
10.58 |123 | 1110 | 129

Insgesamt

a}

3)

25,9 | 35,3
41.67 | 485

* Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung,
? a) Ausgaben für die Sachleistungen in Millionen von Kronen für 1919 und in Miljonen
 von Schilling für 1925,
3 h) Auteil an den Gesamtkosten sämtlicher Leistungen,

POLEN
; Gesetzgebung
Ö(}EBSETZ VOM 19. MaAI 1920

Das Gesetz gewährt den Versicherten ärztlichen Beistand, Versorgung
mit Arzneien und gegebenenfalls Krankenhauspflege.

Voraussetzungen des Anspruchs

Die Pflichtversicherten, mit Ausnahme der Heimarbeiter und der
anständigen Arbeiter, erwerben Anspruch auf Leistungen mit ihrem Eintritt
in eine versicherungspflichtige Beschäftigung : bei den Heimarbeitern,
den unständigen Arbeitern und den freiwillig Versicherten geschieht dies
arst nach Zurücklegung einer Wartezeit von mindestens 4 und höchstens
56. Wochen (Art. 35).

Regelleistungen
Die Arzthilfe wird vom ersten Tage der Krankheit an für mindestens
26 Wochen gewährt. Kassen, die seit mehr als 3 Jahren bestehen. haben
die Dauer dieser Leistung auf 39 Wochen zu erstrecken.
Die Arzneiversorgung umfasst die Lieferung von Arzneien, Verbänden,
Brillen und andern Heilmitteln, die geeignet sind, die Gesundheit und die
Arbeitsfähigkeit des Kranken wieder herzustellen sowie Mittel zur Verhütung
 von Verunstaltungen und Verkrüppelungen und zur Erhaltung
der Arbeitsfähigkeit.
Die ärztliche Hilfe ist durch die Kasse zu gewähren. Ist eine Kasse
ausserstande, ihren Mitgliedern ärztliche Hilfe beizustellen, so kann sie
ausnahmsweise von der Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, an Stelle
der ärztlichen Hilfe eine Geldleistung bis zu zwei Drittel des Krankenzeldes
 treten zu lassen (Art. 23, 1 u. 3). ,
An Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes kann die
Kasse mit Zustimmung des Kranken Kur und Pflege in einem Krankenhause
 gewähren. Ohne seine Zustimmung kann der Versicherte in folgenden
Fällen in einem Krankenhause untergebracht werden :
wenn die Art der Krankheit eine Behandlung und Pflege erfordert;
die in der Wohnung des Erkrankten nicht möglich sind:
wenn die Krankheit ansteckend ist: .
wenn der Zustand und das Verhalten des Erkrankten eine fortgesetzte
Beobachtung erfordern ;
wenn der Erkrankte wiederholt den ärztlichen Anordnungen zuwidergehandelt
 hat.
. Die Kasse kann dem Kranken auch in seiner Wohnung Hilfe und Pfleg®
Aurch einen Krankenpfleger zuteil werden lassen.
            
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