Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL

ISCHECHOSLOWAKEI

Gesetzgebung .
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924

Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Als Familienangehörige gelten,
vorausgesetzt dass sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten
leben, die Ehegatten, die ehelichen und unehelichen Kinder, die Stiefkinder,
die. an Kindes Statt angenommen Kinder und die Pflegekinder bis
zur Vollendung ihres 17, Lebensjahres, ausserdem ältere Kinder, Enkel,
Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern, sofern sie mit dem
Versicherten wenigstens 6 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls in
zemeinsamem Haushalte gelebt haben.
Die Familienhilfe umfasst ärztliche Behandlung sowie Versorgung mit den
erforderlichen Heilmitteln und therapeutischen Behelfen. Sie wird bis zu
ainem Jahr gewährt. An die Stelle der gewöhnlichen Behandlung kann auch
Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus treten.

Durchführungsergebnisse

Die Gesamtzahl der Familienangehörigen, die Anspruch auf Familienhilfe
arheben können, ist nicht bekannt. Die Ausgabe für Familienkrankenpfleg®e
argibt sich aus nachstehender Uehersicht

AUSGABEN FÜR FAMILIENKRANKENPFLEGE
IN BÖHMEN, MÄHREN UND SCHLESIEN

Jahr

Auf einen
Versicherten
antfallender Aufwand
 ın Kranen

Anteil an den
gesamten Auszrahen
 in Kronen

‚922
19922

| 81,42 | 9,63
392.95 818

UNGARN

Gesetzgebung

. Das Gesetz von 1907 gewährt den Angehörigen eines Versicherten,
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei, Die Dauer dieser Leistung war ursprünglich auf
20 Wochen festgesetzt; sie wurde durch Verordnung Nr. 4790 von 1917
auf 26 Wochen und durch Verordnung Nr. 5400 von 1919 auf ein Jahr
erhöht. Grundsätzlich muss die ärztliche Hilfe der Familie in der gleichen
Art und in dem gleichen Umfang gewährt werden wie dem Versicherten
selbst. Jedoch. bestehen hinsichtlich der Nebenleistungen gewisse Unterschiede,
 so z. B., während der Versicherte eine Badekur ausserhalb seines
Wohnortes mit voller Verpflegung beanspruchen kann, steht einem Mitglied®
seiner Familie auf Kosten der Kasse nur eine Badekur ohne Verpflegung zU-
            
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