Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 419 
Das russische System 
Die ärztliche Behandlung der Versicherten obliegt dem Volkskommis- 
sariat für öffentliches Gesundheitswesen. Die Träger der Versicherung haben 
sich mit dem ärztlichen Dienst in ständiger Verbindung zu halten, sind 
aber für die Behandlung der Versicherten nicht verantwortlich. Die sie 
betreffenden Fragen werden von der in jeder Republik im Zusammenhang 
mit dem Volkskommissariat für öffentliches Gesundheitswesen bestehenden 
Sektion für die Heilbehandlung der Versicherten geprüft. Im übrigen scheint 
die Organisation nicht ganz einheitlich zu sein. 
S 2. —- Das Arztsystem 
Das für die ärztliche Behandlung verantwortliche Organ hat 
approbierte Ärzte zur Übernahme der Behandlung der Versicherten 
zu veranlassen. Ohne Hilfe des Arztes vermag der Träger der 
Krankenversicherung das wesentliche Ziel der Versicherung nicht 
Zu erreichen. Der die Behandlung der Versicherten übernehmende 
Arzt wird durch seinen freien, Entschluss zum Hüter der Interessen 
der Versichertengemeinschaft. 
Das Krankenversicherungsgesetz lässt dem Träger der Kranken- 
Versicherung keineswegs vollständig freie Hand bei der Organi- 
sation des ärztlichen Dienstes. Im Interesse der Versicherten und 
Manchmal auch im Interesse des ärztlichen Standes schreibt 
das Gesetz vor, in welcher Art Ärzte für Zwecke der Kranken- 
Versicherung zu gewinnen sind, oder es lässt den Trägern der 
N Oltenwersicherung die Wahl zwischen mehreren Arztsystemen 
Olfen. 
Je nach der grösseren oder geringeren Freiheit der Ärzte, die 
Zulassung zur Behandlung von Versicherten zu erwirken und je 
Nach der Befugnis des Kranken, seinen Arzt zu wählen, werden 
N der Regel drei Arztsysteme auseinandergehalten. 
1.. Zulassung aller sich bewerbenden Ärzte zur Kassenpraxis ; 
Unbeschränkt freie Arztwahl. — Jeder approbierte Arzt hat An- 
Spruch darauf, in das Verzeichnis der behandelnden Ärzte ein- 
getragen zu werden. Durch die blosse Mitteilung seiner Bereit- 
Willigkeit zur Übernahme der Kassenpraxis ist der Bewerber 
auch schon zur Behandlung zugelassen, ohne dass der Versiche- 
Tüngsträger Einwendungen erheben kann. Diesem Arztsystem 
SNtspricht die freie Arztwahl durch den Versicherten; er kann 
Sich von jedem Arzt behandeln lassen, der zur Kassenpraxis 
bereit ist. Auch die unbeschränkt freie Arztwahl ist insofern keine 
Vollständige, als der Versicherte nur unter solchen Ärzten die 
Wahl hat, die sich für die Behandlung von Versicherten Zur 
erfügung stellen. Wohl aber kann von unbeschränkt freier 
Arztwahl dort gesprochen werden, wo der Kranke unter . der
	        
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