LEISTUNGEN 419
Das russische System
Die ärztliche Behandlung der Versicherten obliegt dem Volkskommis-
sariat für öffentliches Gesundheitswesen. Die Träger der Versicherung haben
sich mit dem ärztlichen Dienst in ständiger Verbindung zu halten, sind
aber für die Behandlung der Versicherten nicht verantwortlich. Die sie
betreffenden Fragen werden von der in jeder Republik im Zusammenhang
mit dem Volkskommissariat für öffentliches Gesundheitswesen bestehenden
Sektion für die Heilbehandlung der Versicherten geprüft. Im übrigen scheint
die Organisation nicht ganz einheitlich zu sein.
S 2. —- Das Arztsystem
Das für die ärztliche Behandlung verantwortliche Organ hat
approbierte Ärzte zur Übernahme der Behandlung der Versicherten
zu veranlassen. Ohne Hilfe des Arztes vermag der Träger der
Krankenversicherung das wesentliche Ziel der Versicherung nicht
Zu erreichen. Der die Behandlung der Versicherten übernehmende
Arzt wird durch seinen freien, Entschluss zum Hüter der Interessen
der Versichertengemeinschaft.
Das Krankenversicherungsgesetz lässt dem Träger der Kranken-
Versicherung keineswegs vollständig freie Hand bei der Organi-
sation des ärztlichen Dienstes. Im Interesse der Versicherten und
Manchmal auch im Interesse des ärztlichen Standes schreibt
das Gesetz vor, in welcher Art Ärzte für Zwecke der Kranken-
Versicherung zu gewinnen sind, oder es lässt den Trägern der
N Oltenwersicherung die Wahl zwischen mehreren Arztsystemen
Olfen.
Je nach der grösseren oder geringeren Freiheit der Ärzte, die
Zulassung zur Behandlung von Versicherten zu erwirken und je
Nach der Befugnis des Kranken, seinen Arzt zu wählen, werden
N der Regel drei Arztsysteme auseinandergehalten.
1.. Zulassung aller sich bewerbenden Ärzte zur Kassenpraxis ;
Unbeschränkt freie Arztwahl. — Jeder approbierte Arzt hat An-
Spruch darauf, in das Verzeichnis der behandelnden Ärzte ein-
getragen zu werden. Durch die blosse Mitteilung seiner Bereit-
Willigkeit zur Übernahme der Kassenpraxis ist der Bewerber
auch schon zur Behandlung zugelassen, ohne dass der Versiche-
Tüngsträger Einwendungen erheben kann. Diesem Arztsystem
SNtspricht die freie Arztwahl durch den Versicherten; er kann
Sich von jedem Arzt behandeln lassen, der zur Kassenpraxis
bereit ist. Auch die unbeschränkt freie Arztwahl ist insofern keine
Vollständige, als der Versicherte nur unter solchen Ärzten die
Wahl hat, die sich für die Behandlung von Versicherten Zur
erfügung stellen. Wohl aber kann von unbeschränkt freier
Arztwahl dort gesprochen werden, wo der Kranke unter . der