Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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So sind nach dem britischen Gesetz die anerkannten Versiche- 
Tüngsvereine nicht zur Organisation des ärztlichen Dienstes be- 
tufen; diese Aufgabe obliegt besonderen Ööffentlich-rechtlichen 
Gebietskörperschaften, den Versicherungsausschüssen. Ungeachtet 
des Bestandes von zwei Arten von Versicherungsträgern ist das bri- 
tische System als ein einheitliches aufzufassen, dem anerkannte 
Versicherungsvereine und die Versicherungsausschüsse mit einem 
Yerschiedenen Aufgabenkreis angehören. 
In den baltischen Staaten, wo gewisse Grundzüge des russischen 
Arbeitsgesetzbuches vom Jahre 1912 beibehalten werden, in 
Estland und Lettland, obliegt die Sorge um die ärztliche Behand- 
lung in erster Linie dem Arbeitgeber. Die Krankenkassen haben 
\2 dieser Hinsicht keine Verpflichtung, doch tragen sie aus eigenem 
Antrieb für einen ärztlichen Dienst zugunsten der Versicherten 
“nd ihrer Familienangehörigen Sorge. 
Im Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken obliegt die 
Krankenpflege der Versicherten und Familienangehörigen dem 
allgemeinen Gesundheitsdienst. Nur im Vorrang der Versicherten 
Scgenüber den. Nichtversicherten kommt ihr besonderer Anspruch 
auf Krankenpflege zum Vorschein. 
Die Frage der Organisation des ärztlichen Dienstes in der 
Krankenversicherung wird dort nicht aufgeworfen, wo die 
Versicherungsträger Krankenpflege nicht beizustellen haben und 
ur zum Kostenersatz gehalten sind. Von Norwegen abgesehen, 
‘St aber die Gewährung von Geldleistungen an Stelle der Kranken- 
Oflege im allgemeinen nur dann zulässig, wenn die Krankenkasse 
keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer 
“Sreichenden Zahl von Ärzten schliessen kann oder die Ärzte 
len Vertrag nicht einhalten. 
Wir werden diese allgemeinen Bemerkungen. durch einige Hin- 
Weise auf die einzelstaatliche Regelung ergänzen. 
Die Beistellung der Krankenpflege durch die. Krankenkassen 
In Deutschland ist die ärztliche Behandlung dem Berechtigten von der 
der Pflichteten Krankenkasse in Natur zu gewähren. Nach $ 370 möchtet 
der Öberversicherungsamt die Kasse auf ihren Antrag widerruflich, sta 
din Krankenpflege oder der sonst erforderlichen ärztlichen Behandlung 
dan are Leistung zu gewähren, wenn bei ihr die ärztliche Versorgung 
in durch STnstlich gefährdet wird, dass die Kasse keinen Vertrag zu ange 
ka aenen Bedingungen mit einer ausreichenden Zahl von Ärzten sch ie 
unter Oder dass die Ärzte den Vertrag nicht einhalten. Nur FE 
Kr Sr den Voraussetzungen dieses Artikels und jenen der N ae ie 
Kran Oühilfe bei den Krankenkassen vom 30. Oktober 305 Befugnis, 
die Okonkasse bei Zutreffen genau festgelegter Voraussetzungen die 
“Ztliche Behandlung durch bare Leistungen zu ersetzen. 
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