LEISTUNGEN
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So sind nach dem britischen Gesetz die anerkannten Versiche-
Tüngsvereine nicht zur Organisation des ärztlichen Dienstes be-
tufen; diese Aufgabe obliegt besonderen Ööffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaften, den Versicherungsausschüssen. Ungeachtet
des Bestandes von zwei Arten von Versicherungsträgern ist das bri-
tische System als ein einheitliches aufzufassen, dem anerkannte
Versicherungsvereine und die Versicherungsausschüsse mit einem
Yerschiedenen Aufgabenkreis angehören.
In den baltischen Staaten, wo gewisse Grundzüge des russischen
Arbeitsgesetzbuches vom Jahre 1912 beibehalten werden, in
Estland und Lettland, obliegt die Sorge um die ärztliche Behand-
lung in erster Linie dem Arbeitgeber. Die Krankenkassen haben
\2 dieser Hinsicht keine Verpflichtung, doch tragen sie aus eigenem
Antrieb für einen ärztlichen Dienst zugunsten der Versicherten
“nd ihrer Familienangehörigen Sorge.
Im Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken obliegt die
Krankenpflege der Versicherten und Familienangehörigen dem
allgemeinen Gesundheitsdienst. Nur im Vorrang der Versicherten
Scgenüber den. Nichtversicherten kommt ihr besonderer Anspruch
auf Krankenpflege zum Vorschein.
Die Frage der Organisation des ärztlichen Dienstes in der
Krankenversicherung wird dort nicht aufgeworfen, wo die
Versicherungsträger Krankenpflege nicht beizustellen haben und
ur zum Kostenersatz gehalten sind. Von Norwegen abgesehen,
‘St aber die Gewährung von Geldleistungen an Stelle der Kranken-
Oflege im allgemeinen nur dann zulässig, wenn die Krankenkasse
keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer
“Sreichenden Zahl von Ärzten schliessen kann oder die Ärzte
len Vertrag nicht einhalten.
Wir werden diese allgemeinen Bemerkungen. durch einige Hin-
Weise auf die einzelstaatliche Regelung ergänzen.
Die Beistellung der Krankenpflege durch die. Krankenkassen
In Deutschland ist die ärztliche Behandlung dem Berechtigten von der
der Pflichteten Krankenkasse in Natur zu gewähren. Nach $ 370 möchtet
der Öberversicherungsamt die Kasse auf ihren Antrag widerruflich, sta
din Krankenpflege oder der sonst erforderlichen ärztlichen Behandlung
dan are Leistung zu gewähren, wenn bei ihr die ärztliche Versorgung
in durch STnstlich gefährdet wird, dass die Kasse keinen Vertrag zu ange
ka aenen Bedingungen mit einer ausreichenden Zahl von Ärzten sch ie
unter Oder dass die Ärzte den Vertrag nicht einhalten. Nur FE
Kr Sr den Voraussetzungen dieses Artikels und jenen der N ae ie
Kran Oühilfe bei den Krankenkassen vom 30. Oktober 305 Befugnis,
die Okonkasse bei Zutreffen genau festgelegter Voraussetzungen die
“Ztliche Behandlung durch bare Leistungen zu ersetzen.
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