DAS ANWENDUNGSGEBIET
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bereits ein sehr beachtliches Ergebnis gezeitigt. Das geht aus
nachstehender Liste hervor, die den Zeitpunkt der Einbeziehung
der landwirtschaftlichen Arbeiter in die Pflichtversicherung angibt.
Deutschland . . . 1886 u. 191
Grossbritannien und Nord.
irland ....
[rischer Freistaat .
Norwegen . ....
Tschechoslowakei .
Portugal . ..
ı 19
919
Polen .. . + + 5
Österreich. . .. . +
Russland . .... +. ++
Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen .
Bulgarien... . ‘
1920
1921
1922
1922
1924
Allerdings müssen zu dieser Zusammenstellung einige Vorbehalte
gemacht werden. In Polen gilt die Pflichtversicherung
nur im ehemals preussischen Gebiet; sie wird in den anderen
Landesteilen erst im Laufe einer Uebergangszeit, die mit 1936
zu Ende geht, eingeführt. Ebenso sind im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen die Landarbeiter vorläufig von der Zwangsversicherung
ausgenommen. Diese soll erst durch eine besondere
Verordnung in Kraft treten. In Österreich hing die Einführung der
Krankenversicherung für die Landarbeiter von den Landtagen
ab; zur Zeit haben 8 von 9 Ländern eine Pflichtversicherung
eingeführt. Ein Bundesgesetz, dessen Annahme sehr bald zu
erwarten ist, wird die Pflichtversicherung der Landarbeiter
gegen Krankheit für das gesamte Bundesgebiet einheitlich gestalten.
In Russland waren die Arbeitnehmer der staatlichen
Güter schon seit dem Jahre 1922 pflichtversichert; durch Verordnung
des Volkskommissariats für Arbeit vom 23. April 1924
wurde die Sozialversicherung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer
allgemein geregelt, wobei Versicherungsfreiheit nur zugestanden
wird, wenn der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Lohnes
während der ersten drei Krankheitsmonate verpflichtet ist. Einige
Staaten, die eine Pflichtversicherung gegen Krankheit für die
Arbeiter in Industrie und Handel besitzen, haben sie nicht auf
die Landwirtschaft ausgedehnt. Dies sind : Estland, Griechenland,
Ungarn, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Rumänien.
HAUSGEHILFEN
Die Hausgehilfen, die im persönlichen Dienste des Arbeitzebers
stehen und mit ihm unter einem Dache wohnen, waren
lange Zeit und sind manchmal noch heute Arbeitsbedingungen
von besonderer Art unterworfen. Die Beziehungen zwischen dem
Dienstgeber und dem Hauspersonal beruhten und beruhen. manchmal
noch auf familienrechtlicher Grundlage, Das geringe Mass