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die Pflichtversicherung einführen, ohne ein neues Netz von
Versicherungsträgern zu schaffen ; vielmehr wurde die Durchführung
der Versicherung den bestehenden Versicherungsträgern
überantwortet.
Von demselben Gedanken liessen sich die Gesetzgeber der
mitteleuropäischen. Staaten leiten.
Deutschland befand sich bei der. Vorbereitung des ersten
Krankenversicherungsgesetzes zahlreichen Trägern der freiwilligen
Versicherung gegenüber ; Betriebs-, Bau-, Innungs-, Knappschaftsund
gemeindliche Krankenkassen waren vorhanden. Ihnen verlieh
das erste Krankenversicherungsgesetz unter gewissen Voraussetzungen
den Charakter gesetzlicher Versicherungsträger. Die
Begründung zum Entwurf der Reichsversicherungsordnung führt
aus 1:
„Bei der erstmaligen Organisation des reichsgesetzlichen Krankenkassenwesens
war für den Gesetzgeber der Gesichtspunkt tunlichster
Dezentralisation auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage
und unter Wahrung schon bestehender Einrichtungen leitend.‘“
In Österreich und in Ungarn sind die bereits bestehenden Versicherungsträger
: Betriebskrankenkassen, Baukassen, Bruderladen,
Genossenschaftskassen bei Einführung der Versicherungspflicht
als Träger der gesetzlichen Versicherung zugelassen
worden.
Die Rücksichtnahme auf die bestehenden Träger der freiwilligen
Krankenversicherung scheint auch dem französischen
Gesetzgeber am Herzen zu liegen, der bestrebt ist, im Entwurf
eines Sozialversicherungsgesetzes den Hilfsvereinen auf Gegenseitigkeit
ein. grosses Betätigungsfeld zu sichern.
Im Gegensatz hierzu hat überall da, wo die freiwillige Versicherung
beim Inkrafttreten der Krankenpflichtversicherung nur
schwach oder durch den Krieg, die Revolution und ihre wirtschaftlichen
und finanziellen Folgen zerrüttet war, der Gesetzgeber
vollkommen neue Gemeinschaften ins Leben rufen müssen.
Dies wurde hier und da auch in den Fällen nötig, in denen
bereits Versicherungsträger bestanden, und zwar deshalb, weil —
besonders in den durch die Friedensverträge von 1919 bzw. 1920
neu geschaffenen Staaten — die Absicht rege war, die Versicherungsträger
den Zwecken der nationalen Vereinheitlichung nutzbar
zu machen, was nur auf dem Wege einer Ersetzung der in den
1 Siehe Entwurf der Reichsversicherungsordnung, Berlin, 1909. 8. 53 der Begrünlung.