Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER ; 661
entbehrt, Grossbritannien besondere Einrichtungen für die
Verwaltung derjenigen Beiträge ins Leben gerufen, welche von
keinem Versicherungsträger angeschlossenen Versicherungspflichtigen
 entrichtet werden. Auch bei den auf beruflicher Grundlage
beruhenden Versicherungssystemen greift die Staatsgewalt ein,
wenn die Kassen nicht rechtzeitig errichtet werden. In den Staaten
endlich, wo verschiedene Arten von Versicherungsträgern nebeneinander
 bestehen und bedingter Kassenzwang herrscht, werden
von Amts wegen Gebietskassen zur Erfassung von Versicherungspflichtigen
 gebildet, die beruflichen oder Vereinskassen nicht
angeschlossen sind.
Wo die Durchführung der Versicherung Versicherungsträgern
anvertraut wird, die bereits vor der Einführung der Versicherungspflicht
 bestanden, tritt die Staatsinitiative hinsichtlich der Errichtung
 von Versicherungsträgern natürlich in den Hintergrund.
Sie gewinnt Bedeutung nur da, wo neue Einrichtungen (Genossenschafts-,
 Berufs-, Bezirkskassen) für sich allein oder zusammen
mit bereits bestehenden Organisationen die Krankenversicherung
 durchführen. sollen.
Die Errichtung neuer Vereinskassen wird durchweg den
Beteiligten selbst überlassen. Der Staat greift nur ein, indem
er diesen Kassen gegebenenfalls seine Anerkennung oder Genehmigung
 erteilt,
Die Errichtung von berufiichen Kassen (Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen). ist entweder Sache der Versicherten
(Estland, Lettland) oder der Arbeitgeber (Deutschland, Griechenland,
 Japan, Österreich, Ungarn). Die letzteren haben den Arbeitnehmern
 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Japan) oder
bedürfen hierzu der Zustimmung des Betriebsrates (Deutschland).
Bei den Versicherungssystemen für besondere Berufe obliegt die
Errichtung der Kassen im allgemeinen den Behörden (Knappschaftsversicherung
 in Deutschland und in der Tschechoslowakei,
Versicherung der Seeleute in Frankreich und Belgien). Die Aufsichtsbehörden
 greifen. ein, wenn Kassenzwang besteht (Estland,
Lettland, Japan) und der Arbeitgeber selbst innerhalb der vorgeschriebenen
 Frist Schritte zur Errichtung der Kasse nicht unternommen
 hat,
Die Gebietskrankenkassen werden im allgemeinen von den
Zentralbehörden oder in deren Auftrag errichtet (Oberversicherungsamt
 in Ungarn und Litauen, Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge
 in Polen, Zentralsozialversicherungsanstalt in der Tschechoslowakei).
 Mitunter liegt die Aufgabe auch Gebietskörper-
            
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