Strömungen allgemeiner Art — nur fortlaufende Inventuren,
Bauwürdigkeitsschätzungen und internationale Vergleiche be-
stimmen.
Die Frage eines einheitlichen deutschen Berggesetzes
ist, weil eine Frage der Souveränität der Länder, also eine Frage
der gerade gegenwärtig in Fluß kommenden staatlichen Einheit
Deutschlands.
Reichs- und Länderbehörden sowie privatwirtschaftliche und
politische Standpunkte, die hieran und an neutraler wissen-
schaftlicher Bearbeitung dieser Fragen interessiert sind, hätten
also alle Veranlassung, uns in dieser Richtung Aufgaben zu
stellen und Mittel zu bewilligen.
Bei genauerem Hinsehen zerfallen diese Fragen alsbald in
viele Einzelfragen; denn nur weniges ist hier allgemein berg-
wirtschaftlich oder allgemein anorganisch, also einschließlich
der Steinbruchsbetriebe u. dgl., zu regeln. Das meiste ist viel-
mehr nach Einzelmineralien, nach Kohle, Eisenerze, Salze usw.
gesondert zu bedenken. Auch damit ist es noch nicht getan: es
kommt nicht nur auf diese oder jene Stoffverschiedenheiten,
sondern auch auf Formverschiedenheiten des Vorkommens, auf
die einzelnen Lagerstättentypen an, die besonders geregelt sein
wollen, wenn die Regelung unnütze Härten, technische Schwie-
rigkeiten, soziale Ungerechtigkeiten, kapitalistische Bedenken
und internationale Nachteile vermeiden soll ?).
Diese weitgehenden Einzelheiten werden am besten von den
mineralogisch und regional verschiedenen privatwirtschaftlichen
Verbänden und Vereinen wahrgenommen, die deshalb ebenfalls
alle Veranlassung haben, uns in diesen Arbeiten zu unterstützen.
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