Full text: Bergwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft

Weil nun das Reich noch nicht in den Lagerstättenabbau 
der Länder eingreifen kann, greift es — seit dem Kalihandels- 
gesetz von 1910 — in den Handel ein und sucht von hier aus 
zu regeln. Damit werden alle preisbildenden Faktoren ein- 
schließlich der Lohn- und Absatzfragen für derartige Über- 
legungen mobil gemacht. Mithin müssen auch alle Händler- 
und Verbraucherorganisationen für unsere Pläne Interesse haben 
und sie unterstützen. 
Endlich ist es das Kapital selber, das in mannigfachster 
Weise an seinen Werten und Anlagen in der Natur, also in den 
Lagerstättenrechten, wie an seiner Arbeitsform als Betriebs- 
und Anlagekapital interessiert ist. Jede bergwirtschaftliche 
Kreditfrage— sei es eine gewünsc hteBeleihung von wirklich Vor- 
handenem, eine Spekulation auf Erhofftes, eine Versicherung 
gegen irgendwie Drohendes oder ein Entschädigungsanspruch 
auf irgendwie Verlorenes — dreht sich um Bewertungen und 
Schätzungen von diesem oder jenem Standpunkt aus; immer 
stoßen wir auf fast unüberwindbare Schwierigkeiten und Un- 
klarheiten, und immer muß praktisch irgendwie gehandelt wer- 
den, wenn auch oft erst nach einem unendlichen Hin und Her. 
Bergrechtsprozesse sind wohl das Schwierigste und Langwierig- 
ste, was die Rechtsgeschichte kennt. Viele müssen sich deswegen 
im Sande verlaufen und Hoffnungen mit sich begraben; manche 
aber schlafen nur, um erst nach Jahrhunderten wieder aufzu- 
wachen, wenn die Welt ganz anders aussieht, denn sie enthalten 
uanverjährbare Rechte. 
Auch hier also viele Arbeitsthemen, und zwar „lohnende“! 
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