Weil nun das Reich noch nicht in den Lagerstättenabbau
der Länder eingreifen kann, greift es — seit dem Kalihandelsgesetz
von 1910 — in den Handel ein und sucht von hier aus
zu regeln. Damit werden alle preisbildenden Faktoren einschließlich
der Lohn- und Absatzfragen für derartige Überlegungen
mobil gemacht. Mithin müssen auch alle Händlerund
Verbraucherorganisationen für unsere Pläne Interesse haben
und sie unterstützen.
Endlich ist es das Kapital selber, das in mannigfachster
Weise an seinen Werten und Anlagen in der Natur, also in den
Lagerstättenrechten, wie an seiner Arbeitsform als Betriebsund
Anlagekapital interessiert ist. Jede bergwirtschaftliche
Kreditfrage— sei es eine gewünsc hteBeleihung von wirklich Vorhandenem,
eine Spekulation auf Erhofftes, eine Versicherung
gegen irgendwie Drohendes oder ein Entschädigungsanspruch
auf irgendwie Verlorenes — dreht sich um Bewertungen und
Schätzungen von diesem oder jenem Standpunkt aus; immer
stoßen wir auf fast unüberwindbare Schwierigkeiten und Unklarheiten,
und immer muß praktisch irgendwie gehandelt werden,
wenn auch oft erst nach einem unendlichen Hin und Her.
Bergrechtsprozesse sind wohl das Schwierigste und Langwierigste,
was die Rechtsgeschichte kennt. Viele müssen sich deswegen
im Sande verlaufen und Hoffnungen mit sich begraben; manche
aber schlafen nur, um erst nach Jahrhunderten wieder aufzuwachen,
wenn die Welt ganz anders aussieht, denn sie enthalten
uanverjährbare Rechte.
Auch hier also viele Arbeitsthemen, und zwar „lohnende“!
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