Weil nun das Reich noch nicht in den Lagerstättenabbau
der Länder eingreifen kann, greift es — seit dem Kalihandels-
gesetz von 1910 — in den Handel ein und sucht von hier aus
zu regeln. Damit werden alle preisbildenden Faktoren ein-
schließlich der Lohn- und Absatzfragen für derartige Über-
legungen mobil gemacht. Mithin müssen auch alle Händler-
und Verbraucherorganisationen für unsere Pläne Interesse haben
und sie unterstützen.
Endlich ist es das Kapital selber, das in mannigfachster
Weise an seinen Werten und Anlagen in der Natur, also in den
Lagerstättenrechten, wie an seiner Arbeitsform als Betriebs-
und Anlagekapital interessiert ist. Jede bergwirtschaftliche
Kreditfrage— sei es eine gewünsc hteBeleihung von wirklich Vor-
handenem, eine Spekulation auf Erhofftes, eine Versicherung
gegen irgendwie Drohendes oder ein Entschädigungsanspruch
auf irgendwie Verlorenes — dreht sich um Bewertungen und
Schätzungen von diesem oder jenem Standpunkt aus; immer
stoßen wir auf fast unüberwindbare Schwierigkeiten und Un-
klarheiten, und immer muß praktisch irgendwie gehandelt wer-
den, wenn auch oft erst nach einem unendlichen Hin und Her.
Bergrechtsprozesse sind wohl das Schwierigste und Langwierig-
ste, was die Rechtsgeschichte kennt. Viele müssen sich deswegen
im Sande verlaufen und Hoffnungen mit sich begraben; manche
aber schlafen nur, um erst nach Jahrhunderten wieder aufzu-
wachen, wenn die Welt ganz anders aussieht, denn sie enthalten
uanverjährbare Rechte.
Auch hier also viele Arbeitsthemen, und zwar „lohnende“!
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