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snuhmen
eilung der
de fuͤr die
führung des
uerabzugs
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von Kapitalerträgen im Sinne des 83 Abs. 2 Nr. 7 des
Einkommensteuergesetzes (Dividenden — 81 Abs. 1
Nr. 1 dieser Bestimmungen —), wenn die Kapitalerträge
dem Reich, Ländern oder Gemeinden anfallen und aus
der Beteiligung an einem Unternehmen stammen, dessen
Anteile im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge
mnit mehr als einem Viertel im Besitze des Reichs, des
Landes oder der Gemeinde stehen.
818
Soweit in den Fällen des 817 der Kapitalertrag nicht durch
den Schuldner selbst, sondern eine Vermittlungsstelle (z. B. eine
Bank, Oepotstelle) gezahlt wird, hat der Schuldner die Steuer
einzubehalten und abzuführen. Der Gläubiger kann die Be—
freiung im Erstattungsverfahren geltend machen.
819
Ist der Steuerabzug nach 817 nicht oder nur teilweise vorzu—
nehmen, so hat der Schuldner in der nach 811 vorgeschriebenen
Anzeige dem Finanzamt den Grund für die Nichtabführung
darzulegen. Das Finanzamt kann die Unterlagen zur Einsicht
mfordern, auf Grund deren der Schuldner den Steuerabzug nicht
bornimmt.
VII. Erstattung des Steuerabzugs
820
(1) Der Steuerabzug vom Kapitalertrag wird auf Antragerstattet:
1. an den Gläubiger,
wenn das gesamte nach 8 54 des Einkommensteuergesetzes
abgerundete Einkommen eines unbeschränkt einkommen—
tteuerpflichtigen Gläubigers nicht den Betrag von 1300. A4)
im Jahr übersteigt und in diesem Einkommen Einkünfte
enthalten sind, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag
unterlegen haben; die Erstattung erfolgt nur insoweit, als
die einbehaltenen Steuerbeträge jährlich 20 N.M übersteigen,
b) wenn Zinsen aus inländischen Anleihen im Sinne des 83
Abs. 2 Nr.9 des Einkommensteuergesetzes inländischen
) Für 1926 .... 1100 .M (zu vgl. Gesetz über die Senkung der Lohnsteuer
vom 19. Dezember 1925 — Reichsgesetzbl. IS. 4690 .