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Kirchen und öffentlich-⸗rechtlichen kirchlichen Körperschaften
und Anstalten sowie sonstigen inländischen Körperschaften
und Vermögensmassen, die ausschließlich kirchlichen Zwecken
dienen (59 Abs. 1 Nr. 7 und 815 Nr. 2 des Körperschaft⸗
steuergesetzes), anfallen und für Besoldungen oder für Zwecke
der Alters-, Invaliden-, Witwen⸗- oder Waisenversorgung
verwendet werden, die Erstattung erfolgt nur insoweit, als
die einbehaltenen Steuerbeträge jährlich 40 A. M über-
steigen,
wenn eine Verpflichtung zum Steuerabzug nur deshalb ge⸗
geben war, weil der Kapitalertrag durch eine Vermittlungs⸗
stelle gezahlt wurde (4 18)7
2. an den Schuldner,
wenn der Steuerabzug vorgenommen und die Steuer abge⸗
führt worden ist, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht
bestand.
(2) Für die Ermitklung der im Abs. 1Nr. 12 genannten Grenze
ist das Einkommen maßgebend, das in dem Steuerabschnitt be—
zogen wird, in dem die Kapitalerträge fällig werden.
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In den Fällen des 820 soll der Erstattungsberechtigte den
Antrag binnen drei Monaten nach Ablauf des Steuerabschnitts
für diesen Steuerabschnitt einreichen. Erstattet wird für einen
Steuerabschnitt nicht in mehreren Beträgen, sondern in einer
Summe nach Ablauf des Steuerabschnitts.
z 22
(9) Für die Erstattung ist das Finanzamt zuständig, das für
die Veranlagung des Erstattungsberechtigten zur Einkommen—
steuer oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.
(2) Ergibt sich nach Abs. 1 ein für den Gläubiger zuständiges
Finanzamt nicht, so ift auch in den Fällen des 880 Abs. 1Nr. 1
dieser Bestimmungen für die Erstattung das Finanzamt des
Schuldners zuständig.
Zustãndun
g 23
(1) In dem Erstattungsantrag sind die Gründe darzulegen, Rachweise
welche die Erstattung rechtfertigen. Der Gläubiger von Kapital. Ertattunags