Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

(2) Auf Grund der Anzeige des Schuldners (8 28) oder der 
Mitteilung der Kasse (g 29) prüft die Veranlagungsstelle, ob der 
Steuerabzug ordnungsmäßig vorgenommen und abgeführt 
worden ist (916). Die Anzeigen und Mitteilungen sind für das 
Kalenderjahr zu numerieren und zu heften. Sie dienen als 
Beleg zur Überwachungsliste. 
(8) In den Fällen des 813 hat das Finanzamt die zweite 
Ausfertigung der Anzeige, die ebenso wie die erste Ausfertigung 
von der Kasse mit dem Einnahmevermerk (t8 28) zu versehen ist, 
zu den Akten des Gläubigers zu nehmen oder dem Finanzamt zu 
ibersenden, das für den Gläubiger zuständig ist. 
331 
ichforderung 
Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig berechnet oder abgeführt, 
so hat die Veranlagungsstelle von dem Schuldner den fehlenden 
Betrag anzufordern. Die Anforderung ist beim Konto in die 
Uberwachungsliste einzutragen. Durchschlag der Anforderung ist 
an die Kasse abzugeben. Die Bestimmungen der 88 28 und 30 
finden entsprechende Anwendung. 
332 
andlung der 
Erstattung 
zi der Veran⸗ 
gungsstelle 
(1) Das Finanzamt hat über die zu erstattenden Beträge der 
Kasse Erstattungsanweisung zu erteilen. Die Erstattungsan— 
weisungen können auch in Listen zusammengefaßt werden. 
(2) Die Erstattung an den Gläubiger von Kapitalerträgen ist 
in die Vermerkspalte der Urliste unter Angabe des erstatteten 
Betrages, des Tages der Erstattung und der Bezeichnung und 
Nummer des Einnahmebuchs V einzutragen, wird die Urliste 
in Karteiform geführt, so ist die Erstattung auf der Rückseite der 
Namenkarte zu vermerken. 
(8) Die Erstattung an den Schuldner von Kapitalerträgen ist in 
die Uberwachungsliste (Spalten 14 bis 18) mit roter Tinte 
einzutragen. 
ei der Kasse 
833 
Die erstatteten Beträge sind in das Einnahmebuch V (Spalte9) 
mit roter Tinte einzutragen. Die Erstattungsanweisungen dienen 
als Beleg zum Einnahmebuch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.