(2) Auf Grund der Anzeige des Schuldners (8 28) oder der
Mitteilung der Kasse (g 29) prüft die Veranlagungsstelle, ob der
Steuerabzug ordnungsmäßig vorgenommen und abgeführt
worden ist (916). Die Anzeigen und Mitteilungen sind für das
Kalenderjahr zu numerieren und zu heften. Sie dienen als
Beleg zur Überwachungsliste.
(8) In den Fällen des 813 hat das Finanzamt die zweite
Ausfertigung der Anzeige, die ebenso wie die erste Ausfertigung
von der Kasse mit dem Einnahmevermerk (t8 28) zu versehen ist,
zu den Akten des Gläubigers zu nehmen oder dem Finanzamt zu
ibersenden, das für den Gläubiger zuständig ist.
331
ichforderung
Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig berechnet oder abgeführt,
so hat die Veranlagungsstelle von dem Schuldner den fehlenden
Betrag anzufordern. Die Anforderung ist beim Konto in die
Uberwachungsliste einzutragen. Durchschlag der Anforderung ist
an die Kasse abzugeben. Die Bestimmungen der 88 28 und 30
finden entsprechende Anwendung.
332
andlung der
Erstattung
zi der Veran⸗
gungsstelle
(1) Das Finanzamt hat über die zu erstattenden Beträge der
Kasse Erstattungsanweisung zu erteilen. Die Erstattungsan—
weisungen können auch in Listen zusammengefaßt werden.
(2) Die Erstattung an den Gläubiger von Kapitalerträgen ist
in die Vermerkspalte der Urliste unter Angabe des erstatteten
Betrages, des Tages der Erstattung und der Bezeichnung und
Nummer des Einnahmebuchs V einzutragen, wird die Urliste
in Karteiform geführt, so ist die Erstattung auf der Rückseite der
Namenkarte zu vermerken.
(8) Die Erstattung an den Schuldner von Kapitalerträgen ist in
die Uberwachungsliste (Spalten 14 bis 18) mit roter Tinte
einzutragen.
ei der Kasse
833
Die erstatteten Beträge sind in das Einnahmebuch V (Spalte9)
mit roter Tinte einzutragen. Die Erstattungsanweisungen dienen
als Beleg zum Einnahmebuch.