ITALIEN
Inhalt im einzelnen
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ln Anerkennung der zwingenden Notwendigkeit des Augenblicks, daß im
Betrieb des Sparwesens die berechtigten Ansprüche Privater mit den An
forderungen des öffentlichen Kredites in Einklang zu bringen sind;
Nach Anhörung des Ministerrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers, des Staatssekretärs für Landwirtschaft,
Industrie und Handel, in Übereinkunft mit dem Präsidenten des Ministerrats,
Minister des Innern, dem Schatzminister und dem Justizminister;
Haben Wir verordnet und verordnen:
Artikel 1.
Vom 4. bis 20. August 1914 sind die gewöhnlichen Sparkassen, die Leih
ämter, welche Depositen entgegennehmen, die Kreditinstitute, mit Ausnahme
der Emissions-Institute, die Aktienbanken, Genossenschaftsbanken, Banken auf
Gegenseitigkeit und die landwirtschaftlichen Kassen ermächtigt, die Rück
zahlungen für jedes einzelne Konto der für die verschiedenen Depositen-
kategorien und Kontokorrente geschuldeten Summen, die in dem genannten
Zeitraum gefordert werden können, auf insgesamt 5 °/o zu beschränken, mit der
Minimalgrenze von 50 Lire.
Die den genannten Instituten innerhalb dieses Zeitraums zugehenden
Meldungen betreffs Rückerstattung sind wirkungslos.
Artikel 2.
Die Fälligkeitstermine der innerhalb des Reiches vom 1. bis ein
schließlich 20. August zahlbaren Wechsel werden um 20 Tage verlängert.
Hfl. dazu unten Art. 6 des Dekretes vom 16. August 1914.
Artikel 1.
^ Unter unverändertem Bestehen des Art. 1 des Kgl. Dekretes vom
^ August 1914 Nr. 760 sind die gewöhnlichen Sparkassen, die Leihämter, welche
e Positen entgegennehmen, die Kreditinstitute und die Aktienbanken, die
enossenschaftsbanken und die Banken auf Gegenseitigkeit sowie die Land-
^'Pschaftskassen ermächtigt, die Rückzahlungen für jedes einzelne Konto der
0 zum 4. August für alle Kategorien von Depositen und Kontokorrenten
chuldeten Summen, die bis zum kommenden 30. September verlangt
nüt n können, insgesamt bis zum 10. September auf 5 % zu beschränken,
30 o 61nem Minimum von 50 Lire und auf weitere 5 °/o vom 15. bis zum
j n ' pPtember ebenfalls mit einem Minimum von 50 Lire, ohne die Rückzahlung
er Gesamtheit von 10 % zu beeinträchtigen,
die ri ^° n ^' eser Ermächtigung, die Rückzahlungen zu beschränken, bleiben
re ‘ Emissionsinstitute ausgeschlossen, welche die Verpflichtung haben, die
K 'Ontokorrent erhaltenen Summen gänzlich zurückzuzahlen.
Artikel 2.
Ko Ermächtigung zu den teilweisen Rückerstattungen von Depositen und
V er f-° rrenten > wovon der vorhergehende Artikel handelt, und die übrigen
4 u § un gen des vorliegenden Dekretes und des vorhergehenden vom
gust 19J4 Nr. 760 werden auf die übrigen Bankhäuser ausgedehnt.