Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Handelt  es  sich  nicht  um  Erneuerung,  so  werden  die  am  4.  August  und
später  ausgegebenen  Wechsel  mit  Fälligkeitstermin  nach  dem  30.  September
nicht  den  Vorteil  des  Aufschubs  genießen.
Der  für  den  Protest  der  Wechsel,  die  innerhalb  der  vom  vorhergehenden ­
  und  dem  vorliegenden  Dekret  festgesetzten  Termine  fällig  sind,  zulässige ­
  Termin  wird  bis  auf  den  4.  Werktag  nach  dem  Fälligkeitstermin  ausgedehnt.
Die  Verlängerung  bedingt  nicht  die  Zahlung  von  Zuschlagsstempelsteuern.
Der  Aufschub  kann  für  die  Regreßpflichtigen  unter  denselben  Bedingungen ­
  wie  für  den  Hauptpflichtigen  stattfinden.

Artikel  7.
Die  Vorschußoperationen  auf  Hinterlegungsscheine,  die  von
^eneralmagazinen  ausgestellt  sind,  können  in  derselben  Weise,  wie  im  vorhergehenden ­
  Artikel  angegeben,  verlängert  werden.  Der  Gläubiger  hat  das  Recht,
e >ne  Abschlagszahlung  in  Höhe  von  2'k  °/o  außer  den  Zinsen  von  6  °/o  jährlich
verlangen.

Artikel  8.
Die  Terminoperationen  auf  Wertpapiere,  die  Übertragungen,  die  täglichen
Verlängerungen  (ausschließlich  der  aufgeschobenen  Zahlungen  der  Emissions-'nstitute
  an  die  Stanze  di  compensacione)  sowie  die  Darlehen  von  Wertpapieren
1,11 1  Fälligkeitstermin  vom  1.  August  bis  30.  September  1914  werden  um
32  Tage  von  den  betreffenden  Fälligkeitsterminen  an  durch  die  Zahlung  einer
Vbschlagssumme,  auf  den  Betrag  der  Übertragungen  oder  auf  denjenigen
der  täglichen  Verlängerungen  oder  Darlehen  von  Wertpapieren  verlängert.
Uer  Gläubiger  hat  das  Recht,  eine  Abschlagszahlung  in  Höhe  von  2 1 h  %  zu
Gelangen.  Die  Aufschubszinsen  werden  mit  6  %  jährlich  berechnet.
Wegen  der  am  1.  August  1914  stattgehabten  Schließung  der  italienischen
°rsen  wird  die  Zwangsvollstreckung  in  der  Börse  für  Terminoperationen
ai, f  Wertpapiere,  Übertragungen  und  tägliche  Verlängerungen  mit  Fälligkeitstermin
g°, m  1-  August  1914  an  bis  zum  Tage  der  offiziellen  Wiedereröffnung  der
wsen  vom  5.  Werktage  nach  der  Wiedereröffnung  der  Börse  an  und  nicht
er  die  folgenden  20  Tage  hinaus  stattfinden,  unter  Ausschluß  jeglichen
er 'alls  oder  anderen  Schadens  für  den  Gläubiger  infolge  von  Vollstreckungen
n ach  den  von  den  in  Kraft  befindlichen  Gesetzen  und  Reglements  festgesetzten
  Bestimmungen.

Artikel  9.
Die  Wechselschuldner,  die  für  die  Bezahlung  bei  den  in  den  beiden
‘  Artikeln  des  vorliegenden  Dekretes  angegebenen  Instituten,  Sparkassen  und
Ba nken  ihren  Wohnsitz  haben,  und  denen  die  Wechsel  vor  dem  4.  August
^gestellt  worden  sind,  können  die  betreffende  Schuld  mit  ihrem  Guthaben  auf
Pareinlagen  oder  auf  Kontokorrente  bei  den  betreffenden  Körperschaften  oder
atl ken  und  Bankhäusern  ausgleichen.
Artikel  10.
Die  auf  irgend  eine  der  in  den  Artikeln  1  und  2  des  vorliegenden
Dekretes  angegebenen  Körperschaften,  Banken  oder  Firmen  (mit  Ausnahme  der
            
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