Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Artikel  3.
Auf  die  Spareinlagen  und  Kontokorrenteinzahlungen  jeder  Art  müssen
die  Rückzahlungen  auch  über  die  oben  angegebenen  Grenzen  hinaus  ausgeführt ­
  werden,  wenn  dieselben  verlangt  werden:
a)  für  Lohnzahlungen  an  die  Arbeiter  auf  Grund  der  wöchentlichen
und  14tägigen  Löhnungstermine  sowie  für  den  Ankauf  von  Rohstoffen,
soweit  derselbe  für  die  Fortführung  des  Betriebes  durchaus  notwendig  ist;
b)  für  die  Summe,  die  der  Monatsrate  der  fiskalischen  Steuern  und
Kommunal-  und  Provinzialabgaben  auf  Grund  der  Eintragungen  in  den
Steuerrollen  für  den  laufenden  Monat  August  entspricht.

Artikel  4.
Die  Zahlungen  und  Rückzahlungen  auf  Spareinlagen  oder  Kontokorrente
jeglicher  Art,  die  bei  irgendeinem  Institut,  einer  Kasse  oder  Bank  oder  unter
irgendwelchem  Titel  bestehen,  sind  keinerlei  Beschränkung  unterworfen:
a)  für  nach  dem  4.  August  gemachte  Einzahlungen;
b)  für  dem  Kassendienst  unterstehende  zinslose  Kapitalien  auf  Rechnung
von  öffentlichen  Körperschaften.
Artikel  5.
Die  Verfügungen,  von  denen  die  vorstehenden  Artikel  1  und  2  handeln,
sind  für  die  Spareinlagen  und  Kontokorrenteinzahlungen  anwendbar,  deren
Abhebung  an  gewisse  Fälligkeitstermine  gebunden  ist,  und  zwar  innerhalb  der
Grenze  der  für  die  Fälligkeitstermine  vereinbarten  Summen.
Artikel  6.
Für  die  Wechsel,  deren  Fälligkeitstermin  durch  das  Königliche  Dekret
vom  4.  August  1914  verlängert  wurde,  sowie  für  diejenigen,  die  bis  zum
30.  September  1914  fällig  werden,  wird  für  den  Schuldner  hinsichtlich  der
Bezahlung  und  der  Wechseloperationen  ein  Aufschub  von  40  Tagen  gewährt, ­
  vorausgesetzt,  daß  an  den  betreffenden  Fälligkeitsterminen  auf  die
genannten  Wechsel  eine  Abschlagszahlung  von  nicht  weniger  als  15  °/o  des
Betrages  nebst  den  Zinsen  in  Höhe  von  6  °/o  jährlich  für  jede  Aufschubsperiode
geleistet  wird.
Über  diese  Zahlung  wird  eine  besondere  Quittung  ausgestellt  und  ein
diesbezüglicher,  von  der  die  Zahlung  empfangenden  Partei  unterschriebener
Vermerk  auf  dem  Wechsel  gemacht  werden,  nebst  der  Angabe  des  verlängerten
Fälligkeitstermins  und  des  geschuldeten  Restbetrages,  wonach  der  Wechsel  in
den  Händen  des  Überbringers  verbleibt.
Gemäß  den  im  Artikel  317  des  Handelsgesetzbuchs  angegebenen  Be -
Stimmungen  muß  den  Regreßpflichtigen  innerhalb  4  Tagen  von  der  Zahlung
Mitteilung  gemacht  werden.
            
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