Object : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Konterbande.

konterbande  zu  betrachten,  so  hat  sie  ihre  Absicht  durch  eine  Erklärung
kundzugeben.
d)  Die  Freiliste.
Gegenstände  und  Stosse,  die  für  kriegerische  Zwecke  nicht  verwendbar ­
  sind,  können  nicht  als  Kriegskonterbande  erklärt  werden.
Als  Kriegskonterbande  können  die  nachstehenden  Gegenstände  nicht
erklärt  werden:
Rohbaumwolle,  Rohwolle,  Rohseide,  rohe  Jute,  roher  Flachs,  roher
Hanf  und  andere  Rohstoffe  der  Textilindustrie  sowie  die  daraus  gesponnenen ­
  Garne;  ölhaltige  Nüsse  und  Sämereien,  Kopra;  Kautschuk,
Harz,  Gummi  und  Lack,  Hopfen;  rohe  Felle,  Hörner,  Knochen  und
Elfenbein;  natürlicher  und  künstlicher  Dünger,  mit  Einschluß  der  für
die  Landwirtschaft  verwendbaren  Nitrate  und  Phosphate;  Erze;  Erde,
Ton,  Kalk,  Kreide,  Steine  mit  Einschluß  des  Marmors,  Ziegelsteine,
Schiefer  und  Dachziegel;  Porzellan  und  Glaswaren;  Papier  und  die
zu  seiner  Herstellung  zubereiteten  Stoffe;  Seife,  Farbe  mit  Einschluß
der  ausschließlich  zu  ihrer  Herstellung  bestimmten  Materialien  und  Firnis; ­
  Chlorkalk,  Soda,  Ätznatron,  schwefelsaures  Natron  in  Kuchen,
Ammoniak,  schwefelsaures  Ammoniak  und  Kupfervitriol;  Maschinen
für  Landwirtschaft,  für  Bergbau,  für  Textilindustrie  und  für  Buchdruckerei;
  Edelsteine,  Halbedelsteine,  Perlen,  Perlmutter  und  Korallen; ­
  Turm-  und  Wanduhren,  Standuhren  und  Taschenuhren  außer
Chronometern;  Mode-  und  Galanteriewaren;  Federn  jeder  Art,  Haare
und  Borsten;  Gegenstände  zur  Wohnungseinrichtung  und  zum  Wohnungsschmucke; ­
  Büromöbel  und  Bürobedarf.
Als  Kriegskonterbande  können  ferner  nicht  angesehen  werden:
Gegenstände  und  Stoffe,  die  ausschließlich  zur  Pflege  der  Kranken
und  Verwundeten  dienen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  im  Falle
gewichtiger  militärischer  Erfordernisse  gegen  Entschädigung  angefordert ­
  werden  können,  wenn  sie  die  Art.  30  vorgesehene  Bestimmung
haben;  Gegenstände  und  Stoffe,  die  zum  Gebrauche  des  Schiffes,  wo
sie  vorgefunden  werden,  oder  zum  Gebrauche  der  Besatzung  oder  der
Passagiere  dieses  Schiffes  während  der  Reise  bestimmt  sind.
II.  Die  Bedeutung  der  Unterscheidung.
a)  Die  Destinatio  hostile  bei  der  absoluten  Konterbande.
Die  Gegenstände  der  absoluten  Konterbande  unterliegen  der  Beschlagnahme, ­
  wenn  bewiesen  wird,  daß  ihre  Bestimmung  das  feindliche
            
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