Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Konterbande.

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feindlichen  oder  vom  Feinde  besetzten  Gebiet  oder  zurfeindlichen  Streitmacht ­
  befindet  und  das  diese  Gegenstände  nicht  in  einem  neutralen
Zwischenhafen  ausladen  soll.  Die  Schiffspapiere  begründen  vollen
Beweis  in  Ansehung  der  Fahrt  des  Schiffes  sowie  des  Ortes  der  Ausladung ­
  der  Waren,  es  sei  denn,  daß  beim  Antreffen  des  Schiffes  dieses
offenbar  von  der  nach  den  Schiffspapieren  einzuhaltenden  Fahrt  abgewichen ­
  ist  und  keinen  hinreichenden  Grund  für  diese  Abweichung
nachzuweisen  vermag.
Hat  das  feindliche  Gebiet  keine  Seegrenze,  so  unterliegen  die  Gegenstände ­
  der  relativen  Konterbande,  der  Beschlagnahme,  sofern  bewiesen ­
  wird,  daß  sie  feindliche  Bestimmung  haben.
c)  Der  Art.  37.
Befördert  ein  Schiff  Gegenstände,  die  der  Beschlagnahme  als  absolute ­
  oder  relative  Konterbande  unterliegen,  so  kann  es  auf  hoher
See  oder  in  den  Gewässern  der  Kriegführenden  während  der  ganzen
Dauer  seiner  Reise  (Reisetheorie)  beschlagnahmt  werden,  selbst
wenn  es  die  Absicht  hat,  einen  Zwischenhafen  anzulaufen,  bevor  es
die  feindliche  Bestimmung  erreicht.
Auf  Grund  einer  früher  ausgeführten,  aber  bereits  vollendeten  Beförderung ­
  von  Konterbande  kann  eine  Beschlagnahme  nicht  bewirkt
werden.
III.  Wirkungen  des  Konterbandetransports.
a)  Einziehung  der  Ware.
Die  Gegenstände  der  Konterbande  unterliegen  der  Einziehung.
Tie  dem  Eigentümer  der  Konterbande  gehörenden  Waren,  die  sich
an  Bord  desselben  Schiffes  befinden,  unterliegen  gleichfalls  der  Einziehung. ­

b)  Einziehung  des  Schiffes.
Die  Einziehung  des  die  Konterbande  befördernden  Schiffes  ist  zulässig, ­
  wenn  die  Konterbande  nach  Wert,  Gewicht,  Umfang  oder  Fracht
mehr  als  die  Hälfte  der  Ladung  ausmacht.
c)  Die  Kosten.
Wird  das  die  Konterbande  befördernde  Schiff  freigelassen,  so  fallen
die  der  nehmenden  Kriegsmacht  durch  das  Verfahren  vor  der  nationalen ­
  Prisengerichtsbarkeit  sowie  durch  die  Erhaltung  von  Schiff  und
Ladung  während  der  Untersuchung  erwachsenden  Kosten  dem  Schiffe
zur  Last.
            
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