Beschwerde-
antrapf.
Concurrenz-
interesse des
Klägers.
40 Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
hervor, dass trotz der überall häufigen Klagen wegen vor
handener Ungleichheiten, noch nirgends damit vorgegangen
ist. Auch die veröffentlichten Entwürfe eines deutschen
Reichseisenbahngesetzes behalten zwar die Feststellung der
Grundsätze über Ilildung der Tarife und die Genehmigung
aller Differential- und Rabatttarife dem Rundesrathe oder dein
Reichseisenbahnamte vor, aber ohne eine Andeutung über
die dabei als leitend anzunehmenden Specialgesichtspunkte zn
geben.
Die Eisenbahncommission in England schreitet, wie frü
her die Gerichtshöfe, nicht von Amtswegen ein, und es
muss desshalb ein Antrag Seitens eines zur Sache legi'
timirten Antragstellers vorliegen. Als legitimirt gilt nur
der durch die gerügte Ungleichheit Verletzte; doch haben
städtische und andere öffentliche Corporationen allgemein das
Beschwerderecht, sofern sie eine Bescheinigung des Handels
amts darüber vorlegen, dass seines Erachtens der vor
liegende Fall geeignet ist, durch die betreffende Corpo
ration zur Entscheidung der Eisenbahncommission gebracht
zu werden.
Da nur der wirklich Verletzte das Recht zur Beschwerde
hat, gehört zur Begründung des Antrages die Darlegung eines
besonderen Concurrenzinteresses des Klägers, competition^
of interest^ der Nachweis, dass er mit dem angeblich
Bevorzugten in Concurrenz stehe, und diese ihm durch die
gerügte Ungleichheit erschwert werde. Sogar Beschwerden
über Frachtdisparitäten : dass der Tarif einer vorgelegenen
Station höher war als der der weiter gelegenen, wurden
wiederholt wegen mangelnden Nachweises eines solchen ver
letzten Concurrenzinteresses abgewiesen. Characteristischer
Weise verglich der erkennende Richter eine solche Beschwerde
mit der eines Arbeiters, welcher sich darüber beklagen
würde, dass ein anderer, der nur halb so lange Zeit als
er, der Erstere, gearbeitet hat, doch den gleichen oder
höheren Lohn erhält. — Dieser Fall ist noch um deshalb