Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Beschwerde- 
antrapf. 
Concurrenz- 
interesse des 
Klägers. 
40 Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand. 
hervor, dass trotz der überall häufigen Klagen wegen vor 
handener Ungleichheiten, noch nirgends damit vorgegangen 
ist. Auch die veröffentlichten Entwürfe eines deutschen 
Reichseisenbahngesetzes behalten zwar die Feststellung der 
Grundsätze über Ilildung der Tarife und die Genehmigung 
aller Differential- und Rabatttarife dem Rundesrathe oder dein 
Reichseisenbahnamte vor, aber ohne eine Andeutung über 
die dabei als leitend anzunehmenden Specialgesichtspunkte zn 
geben. 
Die Eisenbahncommission in England schreitet, wie frü 
her die Gerichtshöfe, nicht von Amtswegen ein, und es 
muss desshalb ein Antrag Seitens eines zur Sache legi' 
timirten Antragstellers vorliegen. Als legitimirt gilt nur 
der durch die gerügte Ungleichheit Verletzte; doch haben 
städtische und andere öffentliche Corporationen allgemein das 
Beschwerderecht, sofern sie eine Bescheinigung des Handels 
amts darüber vorlegen, dass seines Erachtens der vor 
liegende Fall geeignet ist, durch die betreffende Corpo 
ration zur Entscheidung der Eisenbahncommission gebracht 
zu werden. 
Da nur der wirklich Verletzte das Recht zur Beschwerde 
hat, gehört zur Begründung des Antrages die Darlegung eines 
besonderen Concurrenzinteresses des Klägers, competition^ 
of interest^ der Nachweis, dass er mit dem angeblich 
Bevorzugten in Concurrenz stehe, und diese ihm durch die 
gerügte Ungleichheit erschwert werde. Sogar Beschwerden 
über Frachtdisparitäten : dass der Tarif einer vorgelegenen 
Station höher war als der der weiter gelegenen, wurden 
wiederholt wegen mangelnden Nachweises eines solchen ver 
letzten Concurrenzinteresses abgewiesen. Characteristischer 
Weise verglich der erkennende Richter eine solche Beschwerde 
mit der eines Arbeiters, welcher sich darüber beklagen 
würde, dass ein anderer, der nur halb so lange Zeit als 
er, der Erstere, gearbeitet hat, doch den gleichen oder 
höheren Lohn erhält. — Dieser Fall ist noch um deshalb
	        
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