fullscreen: Der deutsche Zollverein

es knüpfte insgeheim in bestimmterer Form, als das bisher schon 
geschehen war, mit Berlin an. 
Bayern aber und Württemberg eröffneten im Vktober 1826 
die im präliminarvertrage vorgesehenen Verhandlungen und konnten 
diese schon am 18. Januar 1828 mit einem förmlichen Zollvereins 
vertrage, dem ersten, der diesen Namen wirklich trug, beendigen. 
Es umschloß dieser nur die beiden Königreiche, also nicht 
Pfalzbayern und sonstige Exklave», beseitigte die an der Grenze 
zwischen Württemberg und Bayern bestehenden Zollämter und ver 
legte die Zollerhebung an die Außengrenze, verpflichtete die beiden 
Regierungen zu keinerlei einseitigen Abmachungen in handels 
politischer Beziehung, bestimmte die Verteilung des Reinertrags 
der Zölle nach Ulaßgabe der Bevölkerung, deren Stand von drei 
zu drei Jahren zu ermitteln sei. Die Zolladministration blieb, 
im Gegensatz zu den Vorbedingungen der Stuttgarter Verhand 
lungen selbständig, nur daß bei jeder derselben ein ständiger Ge 
neralbevollmächtigter mit Kontrollbefugnissen stationiert war. Dem 
entsprechend sollten die verschiedenen Zollbediensteten unter der 
ausschließlichen Aufsicht des Staates stehen, dem sie angehörten, 
wurden jedoch nach einer gemeinsamen Formel verpflichtet. 
Gleichermaßen wurden die Kosten der beiderseitigen Administratio- 
nen, die Ruhegehalte usw. auf Rechnung des einzelnen Staates, 
die Kosten der Eentral-Kontrollanstalt für die Zollscheine und für 
die äußeren Jollerhebungs- und Aufsichtsstellen und sonstige all 
gemeine Verwaltungsspesen auf die gemeinsame Kasse übernommen. 
Zollbefreiungen, Rückvergütungen und sonstige Vergünstigungen, 
wie sie den in beiden Staaten noch reichlich vorhandenen Standes 
herren gewährt werden mußten, fielen vernünftigerweise auf 
Rechnung derjenigen Regierung, die sie gewährte. Der Vertrag 
hob alle Stapel- und Umschlagsrechte auf. Die bei den früheren 
Verhandlungen viel umstrittenen Lager- und Zollhäuser wurden 
der Zahl nach für jeden der beiden Staaten festgestellt und auf 
gemeinsame Rechnung genommen, doch war es frei gestellt, ein 
Ulehr auf eigene Kosten zu unterhalten. Für allgemeine An-
	        
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