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legenden Verfassungsartikel, wie er aus der Willenskundgebung der grossen Mehr-
heit des Schweizervolkes und der Stände hervorgegangen ist, nicht gerecht.
Dagegen wird der Gesetzgeber bei der Anlage der Versicherung auf die Trag-
fähigkeit unserer Wirtschaft und im Rahmen der Volksversicherung soweit
wie möglich auf die besondern Bedürfnisse der einzelnen Bevölkerungs-
und Erwerbsgruppen Rücksicht zu nehmen ‚haben. Diese Pflicht besteht
auch in bezug auf die Organisation und / die Durchführung der Ver-
sicherung. Hier schreibt schon die Verfassung dem Gesetzgeber den Weg
vor, indem sie ihn zur Heranziehung der; Kantone und Gemeinden ver-
pflichtet. Die Berücksichtigung unserer gegebenen politischen Gliederung,
die Verwaltung der Versicherung mit Hilfe der dazu herufenen Organe der
Kantone und Gemeinden, wird ihr auch die politische Fundierung bieten, die
ihr ebenso notwendig ist wie die wirtschaftliche und ohne welche ein Werk von
diesem Ausmasse auf die Dauer nur unter Schwierigkeiten bestehen kann.
IX. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung,
Einer Erörterung der Organisation und der Aufstellung eines bestimm-
ten Projektes für die Versicherung hat eine sorgfältige Beschaffung der
bevölkerungsstatistischen Unterlagen voranzugehen. Sie hat sich auf
eingehende Untersuchungen und versicherungstechnische Berechnungen zu
stützen und ist für alle Fälle vorzunehmen, gleichviel welche Organi-
sation, speziell in finanzieller Beziehung, gewählt werde. Insbesondere
entbindet die in Aussicht genommene Wahl des Umlagesystems keineswegs
von der Pflicht, sich über die künftige Entwicklung der Belastung Rechen-
schaft zu geben. Während beim Deckungsverfahren gewissermassen eine
Berechnung für einen einzigen Stichtag, die versicherungstechnische Eintritts-
bilanz, über die zu erwartende Belastung von Versicherten und Staat im
grossen und ganzen Aufschluss zu geben vermag und die Bilanz selber die
Richtlinien für die Aufbringung der Mittel vorzeichnet, ist bei der Wahl des
Umlageverfahrens ein Budget der Leistungen und Gegenleistungen in der
Versicherungsgemeinschaft auf längere Zeit hinaus aufzustellen, Da die Ver-
sicherungsgemeinschaft die ganze erwachsene Bevölkerung umfasst, hat sich
der Gesetzgeber über deren Zunahme und künftige Altersschichtung Rechen-
schaft zu geben.
Die Höhe der bei gegebenen Prämien und Renten in jedem Jahr zu er-
wartenden Prämieneinnahme und der Rentenlast ist bedingt durch den Umfang
der versicherten Gesamtheit. Ferner ist bei gegebener Rentenhöhe der von den
Versicherten aufzuwendende Umlagebeitrag abhängig vom Verhältnis der
Rentnerzahl) zur Zahl der Beitragspflichtigen, also vom Altersaufbau der Be-
völkerung. Damit hängt aber auch die Belastung der Öffentlichkeit, des Bundes
und der Kantone, vom Umfang und der Struktur der erwachsenen Bevöl-
kerung ab.
Das Fundament zu einer für Versicherte und Staat tragbaren Alters- und
Hinterlassenenversicherung bilden bevölkerungsstatistische Untersuchungen,