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Vertrag oder auf Mitgliedschaft. Der Prämienleistung steht der Versicherungsanspruch
als Korrelat gegenüber. Es bedingt, dass die Prämienleistung
nicht vorweg verbraucht, sondern zur Bestreitung der zukünftigen
Versicherungsansprüche reserviert werde. Dazu kommt, dass schon für den
stets möglichen Fall einer Liquidation des privaten Versicherungsträgers
Gewähr für die jederzeitige Erfüllung aller fälligen und aller anwartschaftlichen
Versicherungsansprüche geboten sein muss.
Aber auch bei einer staatlichen oder öffentlichen Organisation müsste,
wie hervorgehoben, das Prämiendeckungskapitalverfahren dann gewählt werden,
wenn die einzelnen Versicherten oder Gruppen davon auf verschiedene Leistungen
versichert sind und wenn infolgedessen für sie dasjenige besonders aufgebracht
werden muss, was zur Bestreitung ihrer besondern Versicherungsansprüche notwendig
ist, oder wenn keine Garantie für einen dauernd im wesentlichen unverminderten
Bestand an Versicherten besteht.
Das Prämiendeckungskapitalverfahren oder das Anwartschaftsdeckungsverfahren,
wie es ebenfalls genannt wird, beruht in der Hauptsache darauf,
dass die Prämien der einzelnen Versicherten zusammen, mit Zins und Zinseszins
kapitalisiert, dem Versicherungsträger gestatten, jederzeit alle in der
Versicherung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die private Lebensund
Rentenversicherung arbeitet dabei nach Tarifen, die nach dem: Eintrittsalter
abgestuft sind und deren Prämiensätze dem Risiko für die ganze Versicherungsdauer
Rechnung tragen. In einer öffentlichen, obligatorischen Versicherung,
die nach diesen Gesichtspunkten organisiert ist, kann durch das
Gesetz eine gewisse Ausgleichung zwischen Versicherungsbeständen herbeigeführt
werden, die dem Versicherungsträger nicht alle das nämliche Risiko
bieten. Wirtschaftlich gesprochen hat das Prämiendeckungskapitalverfahren
zur Folge, dass die im einzelnen Jahre entstehenden Versicherungsansprüche
im wesentlichen aus den Erträgnissen der aus Prämienrücklagen früherer Jahre
angesammelten Kapitalien bestritten werden. Als erheblicher Nachteil haftet
diesem Verfahren an, dass die Verwaltung der Kapitalien nicht unerhebliche
Arbeit verursacht und dass sie der Geldentwertung ausgesetzt sind, bei deren
Eintritt die Versicherungsleistungen nur noch ihren rechnerischen, aber nicht
ihren realen Wert behalten. Immerhin ist das Prämiendeckungskapitalverfahren
in der privatwirtschaftlichen Versicherungsorganisation unumgänglich; es
ergibt sich wie gesagt notwendig aus ihrem privaten und freiwilligen
Charakter.
Schon eine relativ bescheidene allgemeine Alters- und Hinterlassenenversicherung,
die von einer zentralen öffentlichen Anstalt nach dem Grundsatze
des Obligatoriums durchgeführt wird, müsste zur Ansammlung ganz
bedeutender, ja gewaltiger Kapitalien in der Hand dieser führen. Die Schwierigkeiten
und Gefahren, welche mit derartigen Kapitalansammlungen stets verbunden
sind, würden in diesem Falle ganz erheblich zunehmen. Zu der Möglichkeit
der Entwertung kämen politische Gefahren. Das mangelnde Verständnis für
die Bedeutung dieser Kapnitalien, aus deren Erträgnissen im wesentlichen die