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Untersuchungen über die Bevölkerungsverhältnisse absolute Gewissheit
über die zukünftige Entwicklung verschaffen konnten. Es ist deshalb ein
Gebot der Vorsicht und der Klugheit, im Gesetze ein Ventil zur Herstellung
des Gleichgewichtes der Versicherung vorzusehen, für den Fall, dass die Bevölkerungsverhältnisse
eine für die Versicherung ungünstigere Entwicklung annehmen
sollten. Dieses Sicherheitsventil besteht in der Kompetenz des Bundesrates,
die Beiträge bis um 25% zu erhöhen. Die Zuständigkeit ist nach
oben begrenzt, und die Massnahme unterliegt der Genehmigung der
Bundesversammlung. Eine Beitragserhöhung wird keinesfalls ohne gründliche
Untersuchung der dannzumaligen Verhältnisse der Versicherung vorgenommen
werden. Sollte sich in einigen Dezennien ihre Notwendigkeit
einstellen, so wird es in erster Linie die Folge einer andersartigen Schichtung
der schweizerischen Bevölkerung im Sinne der Erhöhung des Durchschnittsalters
und der Längerlebigkeit der Greise sein. Mit dieser Entwicklung dürfte
aber auch eine Besserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Hand in Hand
gehen, die in gewissem Sinne geradezu die materielle Grundlage jener bildet.
Die Beitragspflicht ist auf territorialer Grundlage aufgebaut, Jeder Einwohner,
gleichviel welchen Geschlechts und ohne Rücksicht darauf, ob er
Schweizer oder Ausländer sei, der im beitragspflichtigen Alter steht,
hat die Beiträge zu leisten. Wir haben keine Ausnahmen aus persönlichen
Gründen vorgesehen.‘ Dort, wo infolge Invalidität oder wegen anderer Umstände
die Beitragszahlung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat das Gemeinwesen
dafür einzustehen. Die Lösung entspricht der gewählten Grundlage
der Versicherung und vereinfacht die Verwaltung.
In Art. II ist entsprechend dem Territorialprinzip der Grundsatz ausgesprochen,
dass ein Beitragspflichtiger bei Verlegung seines Wohnsitzes ins
Ausland beitragsfrei werde. Schweizer, welche zu Erwerbszwecken auf längere
Zeit ins Ausland gehen, können ihre Beiträge an die Versicherungskasse
des letzten Wohnsitzkantons freiwillig weiterleisten. Damit sichern
sie sich oder ihren Angehörigen bei der Rückkehr in die Heimat die
Leistungen und Vorteile des Gesetzes,
Ein vorübergehender Aufenthalt im Auslande, mit Beibehaltung des schweizerischen
Wohnsitzes, z. B. zum Zwecke einer Reise oder zur Ausführung eines
bestimmten geschäftlichen Auftrages, ändert natürlich an der Beitragspflicht
nichts. Diese Bestimmung ist vor allem für Monteure oder andere Angestellte
von Betrieben von Bedeutung, welche oft auf geraume Zeit im Auftrage ihrer
schweizerischen Firma ins Ausland zu reisen haben. Eine nähere gesetzliche Regelung
gestatten die vielgestaltigen Verhältnisse nicht. Die Praxis wird hier das
Richtige finden müssen. Der Artikel befasst sich im weitern mit der Beitragspflicht
der Ausländer. Grundsätzlich sind die in der Schweiz wohnenden Ausländer
in bezug auf die Beitragspflicht den Schweizern gleichgestellt. Dagegen
nötigen die Verhältnisse zu bestimmten Ausnahmen. Ähnlich wie schweizerische
Firmen Angestellte vorübergehend zur Besorgung einer Arbeit ins Ausland
entsenden, kommt dies bei ausländischen Firmen vor. Im fernern werden