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Kap. VI. Die schädlichen Folgen des 
Kapitalanlagezwanges. 
Für die Berufsgenossenschaften und Landesversicherungs 
anstalten, die nach der Reichsversicherungsordnung verpflichtet 
sind, 25 o/o ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen, be 
deutet die Kapitalanlagevorschrift eine direkte und, infolge von 
Kursverlusten, indirekte Verringerung des Ertrages an Zinsen 
aus dem angelegten Vermögen, damit aber auch eine Be 
schränkung der Mittel, die für gemeinnützige Kapitalanlagen 
zur Verfügung stehen. Beide Folgen des Anlagezwanges sind 
nicht unbedenklich. Erstere schließt eine Verschlechterung der 
Finanzlage jener Träger der Sozialversicherung ein und kann 
insbesondere die E^erufsgenossenschaften nötigen, von ihren 
Arbeitgebermitgliedern höhere Beiträge einzufordern. Letztere 
legt den Bestrebungen der Landesversicherungsanstalten, nicht 
nur Organe der Schadenstilgung, sondern auch der Schadens 
vorbeugung zu sein, lästige Fesseln auf. Die Mittel der Landes 
versicherungsanstalten für die Schaffung von Lungenheilstätten, 
Walderholungsheimen, Invaliden-Genesungsheimen, die Er 
richtung gesunder Arbeiterwohnungen, die Förderung der Gar 
tenstadtbewegung, kurz, für jene mannigfachen Bestrebungen, 
die darauf abzielen, die Lebens- und Gesundheitsverhältnisse 
des großen Kreises der zwangsversicherungspflichtigen Per 
sonen zu bessern, werden verringert. Es zeigt sich also schon 
hier, daß die Beeinflussung der Finanzwirtschaft jener Sozial-
	        
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