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Dritter Teil.
weniger weit. Selbst Liszt fordert, von der erfolgten Infizierung
abzusehen und den geschlechtlichen Verkehr einer infizierten
Person als solchen unter Strafe zu stellen 314, Bei keinem Ge-
schlechtsleben, weder im ehelichen noch auch im außerehe-
lichen, dürfen wir Geschlechtskrankheiten verbreiten. Davon
sprach der amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen
Strafgesetzbuches 1925 freilich nicht. Dagegen gibt es einen
besonderen Entwurf zur Verhütung der geschlechtlichen An-
steckung, der 1921 eingebracht, 1922 aufgenommen wurde,
dem dann der Reichsrat widersprochen hat, der aber dem
Reichstag am 6. Juni 1925 wieder zugegangen ist 315, [In der
deutschen Rechtsprechung sind bisher schon in einigen Fällen.
freilich nur in solchen geschehener Infektion, die eine juristische
Handhabe bietenden Strafbestimmungen über Körperverletzung
zur Anwendung gekommen, allerdings, den Schwierigkeiten der
Feststellung der Kausalzusammenhänge (Inkubationszeit, Mög-
lichkeit einer Ansteckungsgefahr ohne geschlechtlichen Verkehr,
Syphilis insontium 316) entsprechend, nur äußerst selten. Er-
wähnt möge noch werden, daß in Kriegszeiten, ganz im Liszt-
schen Sinne, daß der Strafbarkeit der Geschlechtskranken selbst
dann das Wort geredet worden ist, wenn ihr Geschlechts-
verkehr nicht weiter ansteckend wirkt, d. h. ohne F. olgen ver-
läuft 317, Das schwedische und das tschechoslowakische Straf-
recht verfahren bereits in diesem Sinne; sie bestrafen den sich
seiner Krankheit bewußten. aber weiter sexuelle Beziehungen
514 Franz von Liszt, Der strafrechtliche Schutz gegen Gesundheits-
gefährdung durch Geschlechtskrankheit. Ein Gutachten, in der Zeitschrift
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, 1903, S. 45.
%15 GG, W. Mittermaier, S. 8. .
318 ‚Ab und zu, nicht häufig, scheint die Ansteckung durch bloßes Zu-
sammenschlafen mit einem erkrankten Familienmitglied erworben zu sein.
In den meisten Fällen erfolgte die Übertragung durch Geschlechtsverkehr.
durch Schändung,“ (Dührssen, S. 54.)
317 Vo}. 7. B. Neisser, S. 20.