Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. A ufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Allch hier wird eine Unterscheidung zwischen den unter den Vereinsstaaten 
und zwischen diesen und den Nachbarstaaten Oesterreich und Schweiz verein 
barten Bestinnnnngen zu machen sein. Hinsichtlich der ersteren unterliegt es 
nach den Bestiinmungen des Zollgefetzes keinem Anstande, daß alle Erzeugnisse, 
von denen mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie vereiitsländischen 
Ursprungs sind, dann bei ihrer Rückkehr vom Auslande zollfrei abgelassen 
werden können, wenn über ihre Identität keilt Zweifel besteht und im Uebrigen 
die oben erwähnten Voraussetzungen einer vorübergehenden Versendung nach 
dem Auslande re. feststehen?) 
Die vertragsmäßigen Abreden mit Oesterreich-Ungarn sind m 
Art. 5 des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881/) diejenigen mit der Schweiz 
in Art. 5^ des Handelsvertrages mit der Schweiz vom 23 Mai 1881=) 
enthalten. Nähere Bestimmungen über diesen Verkehr enthält bezüglich der 
Schweiz das Schlnßprvtokoll zu Art. 5.Z 
26. Bezüglich der Zollabfertigung von Gegenständen, welche (§ 114 des 
Vereinszollgesetzes) ans dem Auslande zu öffentlichen Ausstellungen 
eingehen und zollfrei wieder ausgeführt werden sollen, gelten noch die auf der 
XV. General-Zollkonferenz vereinbarten Vorschriften. °) 
27. Der sog. Veredelnngsverkehr oder die Zollbegünstignng für 
Waaren, welche znr Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder Reparatur mit 
der Bestimmung der Wiederausfuhr eingehen, oder für Gegenstände, welche zu 
dem bezeichneten Zwecke nach dem Anslande gehen und in vervollkommnetem 
Zustande zurückkehren, soll gleichfalls nach Nr. 22 der Anweisung zum §115 
des VZG. nach den bisherigen Vorschriften behandelt werden/') 
Auch hier ist zu unterscheiden zwischen den Verabredungen, welche unter 
den Bundesregierungen und zwischen diesen und den Regierungen der Nachbar 
staaten gemacht worden sind. 
Hinsichtlich der ersteren kann im Allgemeinen als Norm angenommeit 
werden: , , 
a) Daß die Jdcntitätskvntrole beim Veredlungsverkehre hauptsächlich durch 
amtliche Bezeichnung (mit bleiernen Stempeln oder Siegeln), ausnahms 
weise aber auch, wenn die Bezeichnung nicht möglich ist, auf andere 
Weise stattzufinden hat. 
b) Daß ein Zollerlaß dann nicht stattfinden darf, wenn die Waaren durch 
die Bearbeitung derartig umgewandelt worden, daß sie nicht wieder 
als die nämlichen Gegenstände erkannt werden können. 
i) In der Regel sind hierzu nur die Zoll-Direktivbehörden befugt, ausnahmsweise sur 
gewisse Fülle manche Hauptämter, wenn die Waaren nachgewiesenermaßen im Auslande nicht 
aus den Händen der Post-, Eisenbahn- oder Zollverwaltung gekommen waren. S. a. pr. 
Zentralbl. 1880 S. 486 wegen Ablassung von Poststücke. 
*) Reichsgesetzbl. v. 1881 S. 123 u. 140. 
fi Reichsgesetzbl. v. 1881 S 155. , 
4 ) Reichsgesetzbl. v. 1881 S. 165. S. das Nähere m Achchiutt XII. 
5 ) Jahrbücher 1857 S. 29 ff. 
ü ) Nach einer Vereinbarung der 3. General-Zollkonf (§ 7 des Hauptprotokoll/ gerben 
jährlich Uebersichten hierüber aufgestellt und nach einem Bundesrathsbeschluß vom >7. April 
(§ 141) sollen nicht allein Gegenstände vereinsländischen Ursprungs, sondern auch verzollte 
ausländische, welche zur Verarbeitung re. mit der Bestimmung der Wiederein,uhr nach 
dem Auslande gehen und in vervollkommnetem Zustande zurückkehren, vom EmgangszoUe 
befreit werden können. Dieser Beschluß soll auch auf den Verkehr mit der şch>ve,^ und 
Oesterreich Anwendung finden. (Jahrbücher 1871 S. 222. S. a. Prot, der I X. Eeneral- 
Awif. § %7).
	        
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