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v. A ufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Allch hier wird eine Unterscheidung zwischen den unter den Vereinsstaaten
und zwischen diesen und den Nachbarstaaten Oesterreich und Schweiz verein
barten Bestinnnnngen zu machen sein. Hinsichtlich der ersteren unterliegt es
nach den Bestiinmungen des Zollgefetzes keinem Anstande, daß alle Erzeugnisse,
von denen mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie vereiitsländischen
Ursprungs sind, dann bei ihrer Rückkehr vom Auslande zollfrei abgelassen
werden können, wenn über ihre Identität keilt Zweifel besteht und im Uebrigen
die oben erwähnten Voraussetzungen einer vorübergehenden Versendung nach
dem Auslande re. feststehen?)
Die vertragsmäßigen Abreden mit Oesterreich-Ungarn sind m
Art. 5 des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881/) diejenigen mit der Schweiz
in Art. 5^ des Handelsvertrages mit der Schweiz vom 23 Mai 1881=)
enthalten. Nähere Bestimmungen über diesen Verkehr enthält bezüglich der
Schweiz das Schlnßprvtokoll zu Art. 5.Z
26. Bezüglich der Zollabfertigung von Gegenständen, welche (§ 114 des
Vereinszollgesetzes) ans dem Auslande zu öffentlichen Ausstellungen
eingehen und zollfrei wieder ausgeführt werden sollen, gelten noch die auf der
XV. General-Zollkonferenz vereinbarten Vorschriften. °)
27. Der sog. Veredelnngsverkehr oder die Zollbegünstignng für
Waaren, welche znr Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder Reparatur mit
der Bestimmung der Wiederausfuhr eingehen, oder für Gegenstände, welche zu
dem bezeichneten Zwecke nach dem Anslande gehen und in vervollkommnetem
Zustande zurückkehren, soll gleichfalls nach Nr. 22 der Anweisung zum §115
des VZG. nach den bisherigen Vorschriften behandelt werden/')
Auch hier ist zu unterscheiden zwischen den Verabredungen, welche unter
den Bundesregierungen und zwischen diesen und den Regierungen der Nachbar
staaten gemacht worden sind.
Hinsichtlich der ersteren kann im Allgemeinen als Norm angenommeit
werden: , ,
a) Daß die Jdcntitätskvntrole beim Veredlungsverkehre hauptsächlich durch
amtliche Bezeichnung (mit bleiernen Stempeln oder Siegeln), ausnahms
weise aber auch, wenn die Bezeichnung nicht möglich ist, auf andere
Weise stattzufinden hat.
b) Daß ein Zollerlaß dann nicht stattfinden darf, wenn die Waaren durch
die Bearbeitung derartig umgewandelt worden, daß sie nicht wieder
als die nämlichen Gegenstände erkannt werden können.
i) In der Regel sind hierzu nur die Zoll-Direktivbehörden befugt, ausnahmsweise sur
gewisse Fülle manche Hauptämter, wenn die Waaren nachgewiesenermaßen im Auslande nicht
aus den Händen der Post-, Eisenbahn- oder Zollverwaltung gekommen waren. S. a. pr.
Zentralbl. 1880 S. 486 wegen Ablassung von Poststücke.
*) Reichsgesetzbl. v. 1881 S. 123 u. 140.
fi Reichsgesetzbl. v. 1881 S 155. ,
4 ) Reichsgesetzbl. v. 1881 S. 165. S. das Nähere m Achchiutt XII.
5 ) Jahrbücher 1857 S. 29 ff.
ü ) Nach einer Vereinbarung der 3. General-Zollkonf (§ 7 des Hauptprotokoll/ gerben
jährlich Uebersichten hierüber aufgestellt und nach einem Bundesrathsbeschluß vom >7. April
(§ 141) sollen nicht allein Gegenstände vereinsländischen Ursprungs, sondern auch verzollte
ausländische, welche zur Verarbeitung re. mit der Bestimmung der Wiederein,uhr nach
dem Auslande gehen und in vervollkommnetem Zustande zurückkehren, vom EmgangszoUe
befreit werden können. Dieser Beschluß soll auch auf den Verkehr mit der şch>ve,^ und
Oesterreich Anwendung finden. (Jahrbücher 1871 S. 222. S. a. Prot, der I X. Eeneral-
Awif. § %7).