Full text : Sittlichkeit in Ziffern?

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führt  wird,  wozu  aber  der  Rentengutsnehmer  in  der  Regel  unfähig ­
  ist.  Bei  Errichtung  von  Rentengütern  muss  daher  gleichzeitig ­
  für  bankmässgie  Vermittlung  Sorge  getragen  werden,  durch
welche  die  entgegengesetzten  Interessen  der  kontrahirenden  Parteien, ­
  des  Rentengutsgehers  und  des  Rentengutsnehmers,  Ausgleichung ­
  finden.
Die  Bank  tritt  nämlich  zwischen  die  kontrahirenden  Parteien
und  zahlt  den  kapitalisirten  Werth  der  Rente,  also  den  Kaufschilling ­
  des  Rentengutes,  dem  Rentengutsgeber  in  Rentenbriefen
aus,  tritt  hiedurch  an  die  Stelle  des  Letzteren  und  gewinnt
Anrecht  auf  die  Rente,  so  dass  der  rentenverpflichtete  Käufer
die  Rente  unmittelbar  an  die  Bank,  als  den  Rechtsnachfolger ­
  des  Berechtigten  zahlt.  Trotz  der  Rentenleistung  des  Käufers
kommt  der  Verkäufer  zu  Kapital.
Die  auf  Rentengütern  haftenden  Renten  sind  seitens  des
Verkäufers,  beziehungsweise  dessen  Rechtsnachfolger,  der  Rentenbank, ­
  unkündbar,  seitens  des  Käufers,  des  Rentengutsbesitzers, ­
  aber  kündbar.  Veräussert  Letzterer  das  Rentengut,  so
kommt  dasselbe  um  den  kapitalisirten  Werth  der  an  die  Rentenbank ­
  abzuführenden  Rente  niedriger  zu  stehen;  wird  das  Rentengut ­
  zertheilt,  oder  ein  Theil  desselben  abgetrennt,  so  gelangt ­
  die  das  Rentengut  belastende  Rente,  auf  die  einzelnen
abgetrennten  Theiie,  im  Verhältnisse  zum  Ertragswerthe  derselben, ­
  zur  Auftheilung.  Das  freie  Verfügungsrecht  des  Rentengutsbesitzers ­
  wird  dermassen  von  gewann..  Dadurch,  dass  die  Feststellung ­
  des  bei  Übertragung  emes  Rentengutes  zu  entrichtenden
Kauf  Schillings  in  Form  einer  Rente  geschieht,  wird  der  Erwerb
von  Grundbesitz  weiteren  Schichten  ermöglicht.  Nachdem  der
Rentengutsnehmer  bei  Erwerb  des  Gutes  einen  um  den  Kapitalwerth ­
  der  nach  dem  Grundstücke  abzuführenden  Rente  niedrigeren ­
  Kaufschilling  zu  entrichten,  beziehungsweise  bei  Vererbungen ­
  zu  verrechnen  hat,  da  die  Miterben  nur  auf  Rentenantheile
  Anspruch  haben;  so  kann  der  Rentengutsnehmer  das
in  dieser  Weise  zur  Verfügung  bleibende  Vermögen  in  dem  Grundbesitze ­
  inve^tiren,  zur  intensiveren  Bewirtschaftung  verwenden. ­
  Jene  Bestrebung  wieder,  welche  auf  die  Steigerung  des
Ertragsüberschusses  über  die  an  die  Rentenbank  abzuführende
Rente  hinzielt,  führt  zur  ökonomischeren  Bewirtschaftung
des  Bodens.  Diese  Bestrebung  wird  durch  das  Recht  auf  beliebige ­
  Theilung,  Veräusserung  des  Grundbesitzes  und  im  Allgemeinen ­
  durch  das  freie  Verfügungsrecht  über  denselben  unzweifelhaft ­
  gefördert.
Zur  Sicherung  wirtschaftspolitischer  und  staatlicher  Zwecke
            
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