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führt wird, wozu aber der Rentengutsnehmer in der Regel unfähig
ist. Bei Errichtung von Rentengütern muss daher gleichzeitig
für bankmässgie Vermittlung Sorge getragen werden, durch
welche die entgegengesetzten Interessen der kontrahirenden Parteien,
des Rentengutsgehers und des Rentengutsnehmers, Ausgleichung
finden.
Die Bank tritt nämlich zwischen die kontrahirenden Parteien
und zahlt den kapitalisirten Werth der Rente, also den Kaufschilling
des Rentengutes, dem Rentengutsgeber in Rentenbriefen
aus, tritt hiedurch an die Stelle des Letzteren und gewinnt
Anrecht auf die Rente, so dass der rentenverpflichtete Käufer
die Rente unmittelbar an die Bank, als den Rechtsnachfolger
des Berechtigten zahlt. Trotz der Rentenleistung des Käufers
kommt der Verkäufer zu Kapital.
Die auf Rentengütern haftenden Renten sind seitens des
Verkäufers, beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger, der Rentenbank,
unkündbar, seitens des Käufers, des Rentengutsbesitzers,
aber kündbar. Veräussert Letzterer das Rentengut, so
kommt dasselbe um den kapitalisirten Werth der an die Rentenbank
abzuführenden Rente niedriger zu stehen; wird das Rentengut
zertheilt, oder ein Theil desselben abgetrennt, so gelangt
die das Rentengut belastende Rente, auf die einzelnen
abgetrennten Theiie, im Verhältnisse zum Ertragswerthe derselben,
zur Auftheilung. Das freie Verfügungsrecht des Rentengutsbesitzers
wird dermassen von gewann.. Dadurch, dass die Feststellung
des bei Übertragung emes Rentengutes zu entrichtenden
Kauf Schillings in Form einer Rente geschieht, wird der Erwerb
von Grundbesitz weiteren Schichten ermöglicht. Nachdem der
Rentengutsnehmer bei Erwerb des Gutes einen um den Kapitalwerth
der nach dem Grundstücke abzuführenden Rente niedrigeren
Kaufschilling zu entrichten, beziehungsweise bei Vererbungen
zu verrechnen hat, da die Miterben nur auf Rentenantheile
Anspruch haben; so kann der Rentengutsnehmer das
in dieser Weise zur Verfügung bleibende Vermögen in dem Grundbesitze
inve^tiren, zur intensiveren Bewirtschaftung verwenden.
Jene Bestrebung wieder, welche auf die Steigerung des
Ertragsüberschusses über die an die Rentenbank abzuführende
Rente hinzielt, führt zur ökonomischeren Bewirtschaftung
des Bodens. Diese Bestrebung wird durch das Recht auf beliebige
Theilung, Veräusserung des Grundbesitzes und im Allgemeinen
durch das freie Verfügungsrecht über denselben unzweifelhaft
gefördert.
Zur Sicherung wirtschaftspolitischer und staatlicher Zwecke