Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Der  Eigentümer  des  Rentengutes  erwirbt  kein  getheiltes
Eigenthum,  wie  der  Erbpächter,  dem  nur  das  Nutzeigenthum  und
nicht  das  Obereigenthum  hinsichtlich  des  Substanzes  des  Grundstückes ­
  zusteht;  sondern  er  wird  zum  alleinigen  Eigenthümerdes
erworbenen  Grundstückes,  dem,  als  solchen,  alle  Rechte  des
Eigentümers  gebüren;  er  kann  sein  Gut  veräussern,  verschulden
und  für  den  Fall  seines  Ablebens  über  dasselbe  frei  verfügen.
Die  rechtliche  Natur  der  Institution  schliesst  jedoch  nicht  aus,
dass  innerhalb  der  gesetzlichen  Bestimmungen  zwischen  den
kontrahirenden  Interessenten  solche  freie  Vereinbarungen  zu
Stande  kommen,  welche  dem  jeweiligen  Eigenthümer  hinsichtlich ­
  des  freien  Verfügungsrechtes  über  das  Rentengut  gewisse
Einschränkungen  auf  erlegen.  Art  und  Weise,  so  auch  das  Mass
dieser  Einschränkungen  des  Eigenthumsrechtes  werden  durch
jene  wirtschaftspolitischen  und  staatlichen  Zwecke  bestimmt,
in  deren  Dienst  die  Rentengüter  stehen.  Die  Redeutung  dieser
Einschränkungen  besteht  darin,  dass  sie  die  Garantien  der  planmässigen
  Aufrechterhaltung  der  Rentengüter,  die  Mittel  der  anhaltenden ­
  Beeinflussungen  sind.
Zwischen  dem  Erwerb  eines  Grundbesitzes  gegen  Kapitalhypothek ­
  und  Rentenhypothek  besteht  der  Unterschied  nicht
in  den  jährlichen  Leistungen,  denn  es  bleibt  sich  gleich,
ob  jährlich  Rente,  oder  aber  Kapitalrate  und  Zinsen  entrichtet ­
  werden;  auch  im  Kaufpreise  des  Grundbesitzes  darf
dieser  Unterschied  nicht  gesucht  werden,  denn  dieser  bildet
sich,  in  beiden  Fällen  des  Erwerbes,  unter  freiem  und  vollem
Zurgeltungkommen  der  preisbildenden  Factoren;  aber  auch  im
Rechtsverhältnisse  des  Käufers  zum  Grundbesitze  kann  kein
Unterschied  gefunden  werden,  nachdem  der  Käufer  sowohl  da,
als  auch  dort  gleich  zum  Eigenthümer  des  Grundbesitzes  wird.
Eine  Abweichung  besteht  nur  in  jener  juridischen  Behandlungsweise, ­
  welcher  der  Kaufpreis  des  Grundbesitzes  nach  dem
Erwerb  desselben  theilhaft  wird.  Bei  Veräusserung  gegen  Kapitalhypothek ­
  muss  ein  Theil  des  Grundwertes  bezahlt  werden,
welcher  sich  in  der  Regel  auf  einen  bedeutenden  Betrag  beläuft; ­
  bei  dem  Rentengute  hingegen  wird  immer  nur  Ertrag  hingegeben
  und  nicht  ein  Theil  des  Grundwertlies.  Der  Eigentümer ­
  eines  gegen  Kapitalhypothek  erworbenen  Gutes  schuldet
Kapital,  während  der  Rentengutskäufer  nur  Rentenanteile,
Jahresrente;  bei  Letzteren  wird  somit  der  ganze  Kapitalbetrag
nie  auf  einmal  fällig.
In  'der  Rechtsinstitution  des  Rentengutes  äussert  sich  eine
sehr  wertvolle  Weiterentwickelung  des  modernen  Agrarrechts.
            
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