fullscreen : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

24  Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.
anspruchen,  wenn  zur  Zeit  der  Veranlagung  feststeht,
daß  er  ein  Ersatzstück  für  das  in  Frage  kommende  Vermögensobjekt ­
  nach  dessen  völliger  Aufzehrung  oder  Abnutzung ­
  nicht  anschaffen  will  oder  kann.  Hiernach  darf
der  Abnutzungsquote  für  den  Steuerpflichtigen  nicht
die  wirtschaftliche  Bedeutung  einer  Rücklage  ledigl
  i  ch  zum  Zwecke  der  allmähligen  Ansammlung  der
Kosten  der  Beschaffung  eines  Ersatzstückes  an  Stelle
eines  bestimmten  Gegenstandes  nach  dessen  völliger  Abnutzung ­
  beigemessen  werden.  Die  Ansammlung  eines
Erneuerungsfonds  ist  nicht  Grund  und  Zweck,  sondern
nur  eine  mögliche  und  regelmäßig  auch  nützliche  Folge
der  Abschreibung;  ihre  nächste  wirtschaftliche  Bedeutung
liegt,  wie  bereits  bemerkt  wurde,  in  der  Aussonderung
eines  Vermögensverlustes  aus  dem  Roheinkommen."
Wohl  aber  hat  das  OVG.  die  Auffassung  in  ständiger
Rechtsprechung  abgelehnt,  daß  bei  Bemessung  der  Absetzungen
von  dem  ursprünglichen  Werte  der  betreffenden
Gegenstände  auszugehen  sei.  So  heißt  es  schon  in  der  erwähnten ­
  Entscheidung  der  vereinigten  Steuersenate:  „Die  Abnutzungsquote ­
  muß  also  bei  Ermittelung  des  steuerpflichtigen
Einkommens  regelmäßig  zu  demjenigen  Betrage  in  Ansatz
gebracht  werden,  welcher  der  im  Jahresdurchschnitt  der  für
Veranlagung  maßgebenden  Vorjahre"  —  die  Entscheidung
beruht  noch  auf  der  früheren  Fassung  des  preuß.  EinkStG.,
nach  der  schwankende  Einnahmen  mit  dem  dreijährigen  Durchschnitt ­
  in  Ansatz  kamen  —  „eingetretenen  Wertsverminderung ­
  entspricht"  (S.  295).  „Auszugehen  ist  demnach  von
dem  Werte,  den  die  in  Frage  kommenden  Gegenstände  b  e  i
Beginn  des  für  die  Veranlagung  maßgebenden ­
  Zeitraums  in  Wirklichkeit  gehabt  haben"
(S.  295)  „daß  ebensowenig  ein  von  dem  wirklichen
Werte  abweichender  Buch-  oder  Ankaufswert  berücksichtigt ­
  werden  darf,  ist  anerkannten  Rechtes"  (S.  295)
„Alles  dies  ändert  nichts  an  dem  sich  aus  der  Bedeutung
des  Abzugs  wegen  Abnutzung  ergebenden  Grundsätze,  daß
bei  der  Bemessung  der  jährlichen  Abnutzungsquote  von  dem
Werte  auszugehen  ist,  welchen  der  betreffende  Gegenstand
beim  Beginn  der  maßgebenden  Zeit  Periode"
(vom  OVG.  selbst  durch  den  Druck  hervorgehoben)  „gehabt
hat.  Wollte  man,  wie  es  allerdings  vielfach  geschieht,  nicht
von  dem  jeweiligen,  sondern  von  dem  ursprünglichen  Werte
des  Gebäudes,  zur  Zeit  seiner  Errichtung,  ausgehen,  und
unter  Bestimmung  der  voraussichtlichen  gesamten  Standdauer
hiernach  einen  sich  stets  gleichbleibenden  Prozentsatz  der  Abnutzung ­
  bemessen,  so  würde  man  zu  ganz  irrationellen  Ergebnissen ­
  gelangen"  (S.  296  f.).
            
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