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Verzeichnis der ausländischen Waren, die auf Grund des
Gesetzes vom 2. Mai 1909 betr. die Organisation der
Zollverwaltung im fernen Osten zur Einfuhr über die
Nebenzollämter des Priamur-Zollgebiets für den lokalen
Bedarf zugelassen werden.
Zur Einfuhr sind zugelassen:
a) Alle Gegenstände, die in den folgenden Artikeln des Zolltarifs, Ausgabe
1906, erwähnt sind: Artikel 1, 2 P. 1, 5 P.P. 1, 2 und 3, 6 P.P.l, 2 und 3, 7, 9—16,
17, 18, 24, 31—38. 40 (die Anmerkung ausgeschlossen), 50, 53, 59 P. 1, 61, P.P. 1
und 2, 64 P.P. 1 und 4, 79, 120, 150 P. 2, 153, 154, 156 P. 1 lit. a, 158 P.P. 1 und 3,
160, 163, 177 P. 2 lit. d;
937. In das Priamur-Generalgouvernement werden Auslandswaren sowohl
über die Häfen, die an der Mündung des Amur und südlich von ihr hegen,
als über die Landgrenze von Korea, der Mandschurei und der Mongolei zollfrei
eingelassen, doch sind hierbei die im Reich mit Akzise belegten Waren nicht davon
befreit.
939. Alle chinesischen Waren, mit Ausnahme von Tee und Silber (siehe
Allgemeiner Zolltarif Art. 148, P. 3 und Anmerkung) sowie von Kornbranntwein
und Branntwein, deren Einfuhr aus China über die Landgrenze verboten ist,
werden über das Zollamt von Irkutsk zollfrei eingelassen.
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940. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Reglements sowie des All
gemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel bezüglich der Waren, deren
Einfuhr verboten ist — mit Ausnahme der Anmerkung zum Art. 219 des Tarifs
(Ausgabe von 1902), betreffend das Verbot der Einfuhr ausländischen Silber
geldes — erstrecken sich auf alle Grenzen des Priamur-Generalgouvernements.
Zu denjenigen Waren, deren Einfuhr in das angegebene Gebiet verboten ist, ge
hören Lumpen aller Art (Art. 176, P. 1 des Tarifs), sowie chinesischer Kornbrannt
wein und Branntwein, soweit sie über die Landgrenze eingeführt werden.
942. Das Zollamt von Irkutsk hat auf die Einfuhr von Auslandswaren
über die Häfen des Seeküstengebiets den Allgemeinen Zolltarif für den europäischen
Handel zur Anwendung zu bringen.
Anmerkung. Die in Art. I des Gesetzes vom 10. Juni 1900 (18 787) be-
zeichneten Auslandswaren, für die auf Grund dieses Gesetzes bei ihrer Einfuhr
ins Priamur-Generalgouvernement die Zollgebühren bezahlt worden sind, passieren
das Zollamt von Irkutsk zollfrei mit Ausnahme von bearbeitetem Reis, von dem
bei seiner Anfuhr bei dem genannten Zollamt eine Ergänzungszollgebühr von
60 Kopeken pro Pud erhoben wird.
943. Waren, die aus dem Priamur-Generalgouvernement ausgeführt
werden, sowie sämtliche russischen und ausländischen Waren, die nach China
ausgeführt werden, passieren zollfrei, wobei die nach China ausgeführten Waren
keinerlei Zollförmlichkeiten unterliegen.
Anmerkung. Die Ausfuhr nachstehender Waren nach China ist verboten:
Pulver, Artilleriegeschosse, Kanonen, Flinten, Büchsen, Pistolen und sonstige
Arten von Feuerwaffen, Militärgeschosse und Vorräte, Salz und Opium. Die Ein
fuhr von Salpeter, Schwefel und Blei durch russische Untertanen ist nur auf be
sondere Genehmigung der chinesischen Behörde gestattet.
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