Object: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das Gesangenenrecht. 
diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegs 
gefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden. Den Kriegs 
gefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwal 
tungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung aus 
zuführen. Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, 
wie für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der 
gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach 
einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht. Werden die 
Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für 
Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einver 
ständnis mit der Militärbehörde festgestellt. Die Kriegsgefangenen 
unterstehen dem Militärrecht des Staates, in dessen Gefangenschaft 
sie sich befinden, Unbotmäßigkeiten werden mit der erforderlichen 
Strenge geahndet. Was die Flucht von Kriegsgefangenen anlangt, 
so versteht es sich von selbst, daß die Tötungsmöglichkeit von fliehenden 
Gefangenen, die auf Anruf nicht stehen bleiben, gegeben ist. Werden 
Gefangene, die entwichen waren, wieder ergriffen, bevor es ihnen 
gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen 
haben, das von den Truppen, welche sie gefangen genommen hatten, 
besetzt ist, so unterliegen sie nur disziplinarischer Bestrafung. Die Er 
wägung, die zur Aufnahme dieser Bestimmung (Art. 8, Abs. 2) geführt 
hat, war die, daß der natürliche Freiheitsdrang, der in Feindesland 
noch gesteigert ist, nicht kriminell geahndet werden dürfe. Werden 
Kriegsgefangene nach gelungener Flucht später wieder gefangen, so 
können sie wegen der früheren Flucht nicht bestraft werden. Die 
Freilassung Kriegsgefangener auf Ehrenwort hatte 1870 eine große 
Rolle gespielt. Damals sind deutscherseits französische Offiziere auf 
Ehrenwort freigelassen worden, mit der Verpflichtung, während des 
Krieges nicht mehr gegen Deutschland die Waffen zu tragen. Eine 
große Anzahl von ihnen hat es mit ihrer Ehre für vereinbar gehalten, 
diesem Versprechen zuwider zu handeln, oder doch wenigstens sich in 
militärischen Posten hinter der Front verwenden zu lassen. Nunmehr 
bestimmt Art. 10, daß Kriegsgefangene gegen Ehrenwort freigelassen 
werden können (nicht müssen), wenn ihr Land sie dazu ermächtigt 
(was bei Deutschland nicht der Fall ist). Wie sie alsdann bei ihrer 
Ehre verpflichtet sind, den übernommenen Verpflichtungen gemäß 
zu handeln, so darf der Staat, will er sich nicht völkerrechtlich verant 
wortlich machen, wenn und soweit er generell oder speziell die Er-
	        
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