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Das Gesangenenrecht.
diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegs
gefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden. Den Kriegs
gefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwal
tungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung aus
zuführen. Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt,
wie für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der
gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach
einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht. Werden die
Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für
Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einver
ständnis mit der Militärbehörde festgestellt. Die Kriegsgefangenen
unterstehen dem Militärrecht des Staates, in dessen Gefangenschaft
sie sich befinden, Unbotmäßigkeiten werden mit der erforderlichen
Strenge geahndet. Was die Flucht von Kriegsgefangenen anlangt,
so versteht es sich von selbst, daß die Tötungsmöglichkeit von fliehenden
Gefangenen, die auf Anruf nicht stehen bleiben, gegeben ist. Werden
Gefangene, die entwichen waren, wieder ergriffen, bevor es ihnen
gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen
haben, das von den Truppen, welche sie gefangen genommen hatten,
besetzt ist, so unterliegen sie nur disziplinarischer Bestrafung. Die Er
wägung, die zur Aufnahme dieser Bestimmung (Art. 8, Abs. 2) geführt
hat, war die, daß der natürliche Freiheitsdrang, der in Feindesland
noch gesteigert ist, nicht kriminell geahndet werden dürfe. Werden
Kriegsgefangene nach gelungener Flucht später wieder gefangen, so
können sie wegen der früheren Flucht nicht bestraft werden. Die
Freilassung Kriegsgefangener auf Ehrenwort hatte 1870 eine große
Rolle gespielt. Damals sind deutscherseits französische Offiziere auf
Ehrenwort freigelassen worden, mit der Verpflichtung, während des
Krieges nicht mehr gegen Deutschland die Waffen zu tragen. Eine
große Anzahl von ihnen hat es mit ihrer Ehre für vereinbar gehalten,
diesem Versprechen zuwider zu handeln, oder doch wenigstens sich in
militärischen Posten hinter der Front verwenden zu lassen. Nunmehr
bestimmt Art. 10, daß Kriegsgefangene gegen Ehrenwort freigelassen
werden können (nicht müssen), wenn ihr Land sie dazu ermächtigt
(was bei Deutschland nicht der Fall ist). Wie sie alsdann bei ihrer
Ehre verpflichtet sind, den übernommenen Verpflichtungen gemäß
zu handeln, so darf der Staat, will er sich nicht völkerrechtlich verant
wortlich machen, wenn und soweit er generell oder speziell die Er-