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Das Verwundetenrecht.
glaubigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die militärischen
Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen
Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen
zu können. Den Delegierten dieser Gesellschaften kann auf
Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis
und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa
erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet
werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen sowie an den Rastorten
der in die Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen.
Die Auskunftsstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen,
Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen
bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande
der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern
von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und
Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von
allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten
auf Staatsbahnen befreit.
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit
Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter
der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften
der Militärbehörde fügen.
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen
entgegengenommen oder errichtet wie die der Militärpersonen
des eigenen Heeres. Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden
sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad
und Rang zu berücksichtigen ist.
Nach dem Friedensschlüsse „sollen" die Kriegsgefangenen binnen
kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden.
B. Das Verwundetenrecht.
I. Die Eindrücke, die er gelegentlich eines Besuches auf dem Schlachtfeld
von Solferino 1859 gemacht, hatten den Genfer Bürger Dunant
veranlaßt, in Gemeinschaft mit der Genfer „Gemeinnützigen Gesellschaft"
unter ihrem Präsidenten Mo ynier an die Schweizer Regierung
mit dem Ersuchen heranzutreten, eine internationale Konferenz einzuberufen,
um die Besserung des Loses der Verwundeten in die Wege
zu leiten. Deren Ergebnis war die I. Genfer Konferenz vom 22. August
1864, die das Verwundetenrecht im Landkrieg, allerdings nur in