Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das  Verwundetenrecht.

glaubigten  Agenten  jede  Erleichterung  innerhalb  der  durch  die  militärischen ­
  Erfordernisse  und  die  Verwaltungsvorschriften  gezogenen
Grenzen,  um  ihre  menschenfreundlichen  Bestrebungen  wirksam  ausführen ­
  zu  können.  Den  Delegierten  dieser  Gesellschaften  kann  auf
Grund  einer  ihnen  persönlich  von  der  Militärbehörde  erteilten  Erlaubnis ­
  und  gegen  die  schriftliche  Verpflichtung,  sich  allen  von  dieser  etwa
erlassenen  Ordnungs-  und  Polizeivorschriften  zu  fügen,  gestattet
werden,  Beihilfen  an  den  Unterbringungsstellen  sowie  an  den  Rastorten ­
  der  in  die  Heimat  zurückkehrenden  Gefangenen  zu  verteilen.
Die  Auskunftsstellen  genießen  Portofreiheit.  Briefe,  Postanweisungen, ­
  Geldsendungen  und  Postpakete,  die  für  die  Kriegsgefangenen
bestimmt  sind  oder  von  ihnen  abgesandt  werden,  sind  sowohl  im  Lande
der  Aufgabe,  als  auch  im  Bestimmungsland  und  in  den  Zwischenländern ­
  von  allen  Postgebühren  befreit.  Die  als  Liebesgaben  und
Beihilfen  für  Kriegsgefangene  bestimmten  Gegenstände  sind  von
allen  Eingangszöllen  und  anderen  Gebühren  sowie  von  den  Frachtkosten ­
  auf  Staatsbahnen  befreit.
Den  Kriegsgefangenen  wird  in  der  Ausübung  ihrer  Religion  mit
Einschluß  der  Teilnahme  am  Gottesdienste  volle  Freiheit  gelassen  unter
der  einzigen  Bedingung,  daß  sie  sich  den  Ordnungs-  und  Polizeivorschriften ­
  der  Militärbehörde  fügen.
Die  Testamente  der  Kriegsgefangenen  werden  unter  denselben  Bedingungen ­
  entgegengenommen  oder  errichtet  wie  die  der  Militärpersonen ­
  des  eigenen  Heeres.  Das  gleiche  gilt  für  die  Sterbeurkunden
sowie  für  die  Beerdigung  von  Kriegsgefangenen,  wobei  deren  Dienstgrad ­
  und  Rang  zu  berücksichtigen  ist.
Nach  dem  Friedensschlüsse  „sollen"  die  Kriegsgefangenen  binnen
kürzester  Frist  in  ihre  Heimat  entlassen  werden.
B.  Das  Verwundetenrecht.
I.  Die  Eindrücke,  die  er  gelegentlich  eines  Besuches  auf  dem  Schlachtfeld ­
  von  Solferino  1859  gemacht,  hatten  den  Genfer  Bürger  Dunant
veranlaßt,  in  Gemeinschaft  mit  der  Genfer  „Gemeinnützigen  Gesellschaft" ­
  unter  ihrem  Präsidenten  Mo  ynier  an  die  Schweizer  Regierung
mit  dem  Ersuchen  heranzutreten,  eine  internationale  Konferenz  einzuberufen, ­
  um  die  Besserung  des  Loses  der  Verwundeten  in  die  Wege
zu  leiten.  Deren  Ergebnis  war  die  I.  Genfer  Konferenz  vom  22.  August ­
  1864,  die  das  Verwundetenrecht  im  Landkrieg,  allerdings  nur  in
            
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