Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
wird im Fragment bestimmt, eine Frau von- auswärts geheiratet, so darf 
diese, wenn sie nach ihres Ehemannes Tod wieder die Stadt verläßt, nur ihr 
Eingebrachtes mit sich hinausnehmen. Wer aber diesem decretum zuwider- 
handelt, hat die außerordentlich hohe Buße von 100 Mark Silber an die Stadt 
zu zahlen?®). Hier liegt unzweifelhaft ein weiteres Beispiel dafür vor, daß der 
Rat durch decreta sehr kräftig in städtische Angelegenheiten verschiedenster 
Art eingriff. Aber auch für das judicare der consules über die Verletzer solcher 
4ecreta ist ein Anhaltspunkt gegeben: zwar wird in der Urkunde von 1212 
nur gesagt, daß eine Buße von 3 Mark Silber auf das Übertreten des städti- 
schen Verbots gesetzt sei. Aber wenn in den späteren lateinischen Hand- 
schriften des lübischen Rechts auf den Bruch des Marktfriedens eine Zusatz- 
buße von 3 Mark Silber an die consules erwähnt wird, von der zwei Drittel 
an die Stadt, ein Drittel an den stadtherrlichen Richter fallen sollen*®), so 
kann es kaum zweifelhaft sein, daß 1212 die ja 1201 bereits genannten Ccon- 
sules das Richten über den Verletzer des Verbots ausgeübt haben. Wenn 
nicht noch mehr Anhaltspunkte für die Bestimmung über die decreta 
rivitatis in den Urkunden vorliegen, so liegt das offenbar daran, daß sie mit 
Ausnahme der das kirchliche Gebiet streifenden keinen Anlaß zu Weite- 
“ungen und damit zu Beurkundungen gegeben haben; soviel ist aber sicher, 
Jaß der Satz des Fragments auch für die Zeit vor 1225 nichts Auffälliges hat. 
Endlich ist für das Verhältnis von Fragment und verfälschtem Barbarossa- 
privileg noch anzuführen, daß schon Bloch es für erwägenswert hielt, ob 
aicht bei dem Satz über die decreta civitatis die Fassung des Fragments 
gegenüber der Urkunde die natürlichere, sinngemäßere ist, weil sie die 
Konsuln als Richter über den Verletzer städtischer Verfügungen un- 
mittelbar erkennen Jäßt4!). Dieser Beobachtung ist gewiß zuzustimmen; nach 
alledem wird es aber als gesichert gelten dürfen: Der die Rechtsauf- 
zeichnungen enthaltende Teil der Vorlage, die dem Schreiber 
des erhaltenen „Lübecker Fragments“ vorgelegen hat, ist vor 
das Jahr 1225 anzusetzen. Sowohl das Richten des Rates über 
Vergehen gegen die städtischen Verordnungen wie seine Be- 
fugnis, jederzeit die städtische Münze zu prüfen, sind bereits vor 
dem Jahre 1225 als geltendes Recht belegt. Die Verfälschung des 
Barbarossaprivilegs hat in diesem Jahre in der Weise stattgefunden, daß aus 
der damals in Lübeck vorhandenen Aufzeichnung des geltendes Rechts zwei 
Sätze in den Inhalt des echten Privilegs hineingearbeitet wurden. Bei der 
Verfälschung von 1225 wird man daher ebensowenig von einer 
erstrebten Kompetenzerweiterung des Rats als von einem „Ver- 
drängen der cives durch die consules“ sprechen dürfen. Die ver- 
fälschten Sätze enthalten nichts, was nicht in Lübeck zu der Zeit ihrer Ent- 
stehung Rechtens gewesen wäre. Vom Standpunkt der Urkundenlehre liegt 
allerdings nicht nur eine formale Fälschung, sondern auch eine inhaltliche
	        
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