264 VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts
a) Für Münster verweise ich auf die Zs. d. Sav. St. G. A., Bd. 46, S. 505, Anm. 1,
aufgeführte Literatur; für Dortmund auf die verschiedentlich erwähnten Arbeiten von
L. von Winterfeld; für Soest sind verschiedene Arbeiten von F. von Klocke zu
nennen: Patriziat und Stadtadel im alten Soest, Pfingstblatt des Hans. Geschichtsvereins
1927; Handel und Patriziat im mittelalterlichen Soest; erschienen in Heft 42/43 der
Zeitschrift des Vereins f. d. Gesch. von Soest und der Börde, 1927. In diesen verdienst-
vollen und das Material gründlich kennenden Aufsätzen hat der Verfasser nur, wie es mir
scheinen möchte, die ständischen Fragen etwas zu stark betont. Daß es sich bei den
Soester „meliores‘“ des 12, Jahrhunderts um in erster Linie fernhändlerisch eingestellte
Kreise handelt, kann auch nach den Ausführungen von Klockes, z, B. Pfingstblatt
S. 48, u. sonst, nicht zweifelhaft sein. Für Goslar verweise ich auf die 1927 erschienene
Untersuchung von K. Frölich, Zs. d. Sav. Stift, G. A., Bd. 47, S. 287ff., wo die Kauf-
leute im Gegensatz zu der üblichen Auffassung nicht etwa als die Gesamtheit der Ein-
wohner gedeutet werden, sondern als eine von Anfang an wirtschaftlich und rechtlich
devorzugte, den Krämern und Handwerkern gegenüberstehende Gruppe, z. B. besonders
S. 303.
%) Mit Recht hat K. Frölich a. a. O. S. 422 auf das Mißliche hingewiesen, das für
gewisse allgemeinere Fragen in der Beschränkung meines „Markt von Lübeck“ auf den
Markt selbst lag. Gerade für das Verständnis der „Unternehmer“ ist die Tatsache, daß
sie Eigentümer der an verschiedenen Stellen der Stadt gelegenen Backhäuser und Bad-
stuben sind, von sehr wesentlicher Bedeutung. Einmal, weil auch diese Baulichkeiten,
genau wie die Marktbuden, besonders hohe Erträge abwarfen, sodann, weil ihre Zahl nicht
beliebig erweitert werden durfte; nur mit Einwilligung des Rats durften Badstuben und
Backhäuser späterhin angelegt werden (Hach, Das alte Lübische Recht, Cod. II 8 237).
Ursprünglich waren also die Bäcker von den Unternehmern doppelt abhängig: sowohl
für ihre Marktbuden, wie auch für ihre Backhäuser. Die Gebundenheit der Lebensmittel-
gewerbe an das Eigentum der Unternehmergilde, von der G. Kallen, Histor. Aufsätze,
Aloys Schulte dargebracht, S. 161, spricht, traf also für die Lübecker Bäcker in besonderem
Maße zu, und auch darin trifft Kallen gewiß das Rechte, wenn er auf die frühere Bindung
der Lebensmittelgewerbe in den älteren altdeutschen Städten an die Banngewalt des
Grund- oder Stadtherrn als Vorläufer dieser Erscheinung hinweist. — Unzutreffend ist,
wenn von Below, Vtjschr. f. Soc. u. WG., Bd. 20, S. 118, nur dann ein Bannrecht für den
Backofen annimmt, wenn es sich um einen „Gemeindebackofen‘“ handelt. In Lübeck
errichten die Unternehmer Backhäuser in größerer, aber immerhin begrenzter Zahl, auf
die die Bäcker allein angewiesen sind; diese Backhäuser besitzen also Bannrecht. — Das
Nähere über Badstuben und Backhäuser muß ich späterer Darstellung vorbehalten.
8) Über die dabei eintretenden Verschiebungen im Personenkreise vgl. oben S. 38,
Anm. 87.
°) Vgl. W. Stein, Handels- und Verkehrsgeschichte der deutschen Kaiserzeit, 1922,
S. 368.
1) Erschienen 1913.
4) Im April 1922 habe ich diesen Vergleich in einem Vortrag in Lübeck durchgeführt.
— Ganz neuerdings hat sich auch Frölich in ähnlichem Sinne geäußert (Ztschr. d. Sav.
St. G. A. 46, S, 512ff.). Es bestätigt die Richtigkeit der oben im Text vorgetragenen
Auffassung, daß auch Frölich im Anschluß an meine Untersuchungen über den Markt von
Lübeck zu ähnlichen Vermutungen kam. Der Aufsatz Frölichs, der sich eingehend mit
meinem Markt von Lübeck auseinandersetzt, wird von ihm irrtümlicher Weise als im
Bd. 23 der Ztschr. d. Ver. f. Lüb. Gesch. erschienen zitiert. Es muß heißen: Bd. 22. —
Über die Tätigkeit der Lübecker Unternehmer als Verfügungsberechtigte über die areae
habe ich mich bisher geäußert: oben Beitrag III, S. 129 und Geschichte der Freien und
Hansestadt Lübeck, herausgegeben von Endres, S. 31; danach hier oben die Darstellung
im Text.