Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

268 VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. ‚Jahrhunderts 
Bolin betont die Selbständigkeit des Vorgehens Birger Jarls bei der Stadtanlage des eigent- 
lichen Stockholms; aber unter bewußter Benutzung der überlegenen Erfahrung der 
Deutschen in der Stadtanlage und in städtischem Wesen (S. 137). An der Gründung der 
Stadt Stockholm unter Birger Jarl um das Jahr 1250 kann jedenfalls kein Zweifel sein; 
ebensowenig daran, daß diese Neugründung unter sehr starkem deutschen Einfluß und Be- 
völkerungszuschuß erfolgt ist. Die zusammenfassenden Erkenntnisse über Stockholms 
Gründung verdanken wir jetzt A. Schück in dem zu Beitrag V, Anm. 4 angeführten 
Werke, S. 262ff, Indem Schück nachweist, wie umfangreich die von Birger Jarl be- 
günstigte Ansiedlung deutscher Bürger in den Städten Schwedens geworden ist, wie sehr 
sie aber auch die Erwartungen des weitsichtigen Herrschers für die kulturelle Förderung 
seines Landes erfüllt hat, möchte mir gerade bei Stockholm die von Schück selbst, im 
Anschluß an meinen „Markt von Lübeck“ ausgesprochene Vermutung (S. 35, Anm. 1) 
als zum mindesten sehr naheliegend erscheinen, daß nämlich gerade bei Stockholm die 
Durchführung der deutschen Besiedelung der anzulegenden Stadt, dazu die Anlage der 
Stadt selbst als moderner Kaufmannssiedelung, auch der organisatorischen Seite nach 
im wesentlichen in den Händen mit und für Birger Jarl arbeitender deutscher Unter- 
nehmer gelegen hat. Über diese Vermutung wird allerdings bei dem überaus ungünstigen 
Stand der Überlieferung nicht hinauszukommen sein. Daß sie nicht unbegründet ist, zeigen 
der Stockholmer Stadtplan, die nachweisbare allgemeine Bedeutung des deutschen Ele- 
ments in Schweden (Schück!), der starke Anteil der Deutschen an der späteren Rats- 
besetzung, und der Vergleich mit den Vorgängen bei der Entstehung der übrigen Städte 
des Baltikums. Ebenso ist es klar, daß Lübeck die gegebene Stelle war, mit der sich 
Birger Jarl für die Ausführung seiner Pläne in Verbindung setzen mußte. 
%) Dagegen spricht nicht, daß in Rostock — wie auch in Wismar, Stralsund und 
Elbing — Eigentum an Marktbaulichkeiten von „„Gründerfamilien‘ wie in Lübeck nicht 
nachweisbar ist, sondern sich sämtliche Marktbaulichkeiten im Besitze der von den 
consules verwalteten Stadt befinden. Vgl.dazu vor allem: Meckl. U. B., Nr. 4608, Käm- 
mereiregister vom Jahre 1325, Bd. VII, S. 256f.: die z. T. sehr zahlreichen Verkaufs- 
stellen der verschiedensten Gewerbe — allein 84 der Schlachter — zahlen durchweg ihre 
Abgaben von ihren Verkaufsstellen an die Stadt. Der Zwang, nur auf dem Markte in den 
von der Stadt zur Verfügung gestellten Verkaufsstellen zu verkaufen, tritt hier z. T. 
scharf hervor, in der Aufzeichnung von 1325 z. B. für die Hopfenverkäufer; an anderer 
Stelle z. B. für die tonsores (M.U.B. Nr. 3734 [1315]). Gelegentlich benutzt die Stadt 
ihre Einkünfte aus Marktbaulichkeiten, um aufgenommene Darlehen damit zu verzinsen; 
so 1309 mit einem Teile der Einkünfte aus den Einnahmen der Altstadt, 1321 der „„mitt- 
leren‘“ Stadt (M.U.B. 3334). Wenn es an dieser Stelle für das Jahr 1313 heißt: „redditus, 
quos (civitas) habuit in locis carnificum antique civitatis, quas Thidericus de Susato 
construxerat,‘“ so ist das kein Hinweis auf private Unternehmertätigkeit, sondern 
darauf, daß zu der Zeit, als Tidemann von Soest Rostocker Kämmerer war (seit 1302: 
M.U.B. Bd. V, S. XII), diese Verkaufsplätze gebaut waren; vermutlich neu gebaut an 
Stelle einer älteren Anlage. Wesentlich ist hier — wie auch in Wismar, Stralsund und 
Elbing — daß das Marktbudeneigentum in Bürgerhand ist, nicht an den Stadt- oder 
einen sonstigen Herrn zinspflichtig. Dieser, Zustand entspricht ja ganz dem, der sich für 
das Lübeck des 13. Jahrhunderts ergibt: seit etwa 1200 entstehen auch in Lübeck 
Marktbaulichkeiten nur noch in städtischem Eigentum und auf städtische 
Initiative (vgl. oben S. 45). Diese 1921 von mir geäußerte Vermutung wird jetzt durch 
die Verhältnisse der bürgerlichen Gründungen der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts 
am Südrande der Ostsee aufs beste gestützt: Rostock beginnt gleich mit der fertigen 
Ratsverfassung, wie sie in Lübeck damals längst sich durchgesetzt hatte, und auch mit 
jener Praxis, die damals auch in Lübeck üblich war: Marktbaulichkeiten, soweit sie jetzt 
errichtet werden, sind Eigentum der Stadt. Dadurch. waren die jüngeren Gründungen 
im Vorteil gegenüber Lübeck, wenn es sich um Aufrechterhaltung der Marktorganisation
	        
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