470 DRITTER TEIL
Gesamtbeiträge zwischen den Versicherten, den Unternehmern
und auch den öffentlichen Körperschaften verzichten kann.
In Estland, Japan, Lettland, dem Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen und in Norwegen wird jedoch eine Aus-
nahme von dieser Regel gemacht, In Estland und in Lettland
werden die Beiträge derjenigen Versicherten, deren barer Arbeits-
verdienst weniger als %, des durchschnittlichen Lohnes eines
ungelernten Arbeiters beträgt, vom Arbeitgeber getragen. In Japan
ist der Gesamtbetrag für alle Personen, deren Tageslohn niedriger
ist als 55 Sen, von dem Arbeitgeber allein zu tragen. Das gleiche
zilt im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen für Arbeiter,
deren Barlohn niedriger ist als der Grundlohn der niedrigsten
Lohnklasse (2 Dinar pro Tag). In Norwegen zahlt die niedrigste
Lohnklasse (Klasse 0) keine Beiträge.
Wird der Beitrag nicht nach der Lohnhöhe festgesetzt, so
wird sich in der Regel die Notwendigkeit ergeben, die Versicherten,
deren Lohn unterhalb einer gewissen Mindestgrenze liegt, bei der
Zahlung ihres Beitragsanteils zu unterstützen. Die in dieser Be-
ziehung und für die Versicherung der Hilfsbedürftigen in den
Kantonen Appenzell, Basel-Stadt und St. Gallen getroffenen
Einrichtungen sind schon oben beschrieben worden.
In Grossbritannien rechnen nach den gesetzlichen Bestimmungen
als niedrig entlohnte Versicherte die Personen von 18 oder mehr
Jahren mit weniger als 4s. Tagelohn, soweit Unterkunft und
Verpflegung nicht im Lohn einbegriffen sind. Der Gesamtbeitrag
ist wie für die anderen Versicherten festgesetzt, ist jedoch aus-
schliesslich vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn der Lohn 3s. nicht
überschreitet. Ist er höher als 3s., aber niedriger als 4s., so zahlt
der Versicherte anstatt seines normalen Beitrags von 41%d. (für
Männer) und 4d. (für Frauen) nur 3%d. bzw. 3d., während
der Beitragsanteil des Arbeitgebers auf alle Fälle 5 1%s. ausmacht
{d. h. für die Männer 61). H., für die Frauen 65 v. H. des Gesamt-
beitrages).
Im Irischen Freistaat und in Nordirland ist die Begriffsbestim-
mung der Arbeiter mit niedrigen Löhnen und ihre Einteilung
in zwei Gruppen die gleiche wie in Grossbritannien. Jedoch muss
der Arbeitgeber für Arbeiter der niedrigeren Gruppe (weniger
als 3s, Tagelohn) den gesamten Versicherungsbeitrag entrichten.
Für Arbeiter der höheren Gruppe (mehr als 3s., aber weniger als
4s. Tagelohn) bleibt der Gesamtbeitrag derselbe, wie für die übrigen
Versicherten teilt sich jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer wie folgt: