168. DRITTER TEIL
(vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Dezember 1925) übernahm
der Staat nach den Bestimmungen ‚des Gesetzes vom
8, März 1919 die Hälfte der Verwaltungskosten der Regionalkassen.
In der gleichen Weise gewährte er den Hilfskassen, die als
Organe der Zwangsversicherung zugelassen waren, Beihilfen. Für
die Versicherung der Seeleute sah in Frankreich das Gesetz von
1905 eine Staatsbeihilfe vor, die aus den Fonds bewilligt wurde,
die aus den Abzügen von den Prämien der Seemannsversicherung
gebildet wurden. Das Gesetz von 1906 verwandelte diesen unmittelbaren
Abzug in einen im Budget vorgesehenen Kredit, der
einem gewissen Prozentsatz der im Rechnungsjahr für die Schiffsbesatzung
vorgesehenen Entschädigungen entsprach. Im Budget
von 1926 sind diese Einnahmequellen jedoch nicht mehr aufgeführt.
Im Irischen Freistaat und in Nordirland ist gleichfalls eine
staatliche Subvention vorgesehen, die folgende Bestimmung hat.
In diesen beiden Ländern leistet die Versicherung keine ärztliche
Behandlung, sondern setzt an ihre Stelle eine weniger kostspielige
Versicherungsleistung, nämlich die Behandlung der Tuberkulosen
in Sanatorien. Der Gesamtbeitrag ist daher um 2d. für den Beitrag
niedriger als in Grossbritannien. Der Staat gewährt jedoch — dieses
Verfahren war bereits in. Gültigkeit, als der Irische Freistaat noch
dem Vereinigten Königreich angehörte — eine Beihilfe in gleicher
Höhe, wie wenn die ärztliche Behandlung gewährt würde. Diese
Behilfe beträgt im Irischen Freistaat für die Beitragszahlung 2/
von 2d. und in Nordirland 1/, (für die Männer) und 1!/, (für die
Frauen) von 2d. In Grossbritannien wurden ähnliche Bestimmungen
in bezug auf bestimmte freiwillig Versicherte sowie auf bestimmte
Vätglieder des Versicherungsfonds der See-, Land- und Luftstreitkräfte
und auf ausserhalb der territorialen Gewässer tätige
Seeleute getroffen.
6. GRUPPE:
BETEILIGUNG DER VERSICHERTEN UND EINER GRUPPE VON PER-SONEN,
DIE SICH NICHT AUSSCHLIESSLICH AUS ÄRBEITGEBERN
ZUSAMMEN SRPZT
Ein Gesetz : Portugal. ,
Nach der portugiesischen Gesetzgebung teilen sich die bel
den ‚Gesellschaften auf Gegenseitigkeit für die obligatorische
Krankenversicherung‘‘ eingetragenen Personen in zwei Gruppen :
1. Personen beiderlei Geschlechts im Alter von 15—75 Jahren,
die keine Rente oder jährliches Gehalt von mehr als 900
Esecudos beziehen (ordentliche Mitglieder).