Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

E I. Washingtoner Abereinkommen 211

1. Entwurf eines Abereinkommens, betreffend Fest⸗
setzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf
acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden
wöchentlich

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation des Völkerbundes,
einberufen von der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919
nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme ver—
schiedener Anträge betreffend »die Anwendung
des Grundsatzes des Achtstundentages oder der
Achtundvierzigstundenwoche«, eine Frage, die den
ersten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von
Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in
die Form eines Entwurfes zu einem inter
nationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt den nachstehenden Entwurf eines UÜberein—
kommens an, das den Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über
die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni
1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom
10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Artikel1
Als »gewerbliche Betriebe« im Sinne dieses Uberein
kommens gelten insbesondere:
a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur
Gewinnung von Bodenschätzen;
Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umge—
ändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertig—
gestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen
Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des
Schiffsbaus, der Abbruchunternehmungen, der Er—

b)
            
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