Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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Fleischpreise gewaltig in die Höhe trieben, an den Kupferring durch 
die Rothschildgruppe in Paris Ende der 80er Jahre etc., welcher 
länger als ein Jahr die Preise beherrschte, die mit der Börse gar 
nichts zu thun hatten, 
Auf der anderen Seite ist es klar, daß, je massenhafter der 
Artikel vorhanden ist, je mehr er nicht nur auf einer einzigen Börse, 
sondern auf den verschiedensten Börsen gehandelt wird, um so schwerer 
die Beherrschung des Preises durchzuführen ist. Dasselbe ist auch 
von den sogenannten Schwänzen zu sagen. Darunter versteht man die 
Ausbeutung des Publikums, indem bei einem nur in beschränkter 
Menge vorhandenen Artikel, z. B. Mehl der feinsten Qualität, Liefe- 
rungsgeschäfte für einen bestimmten Termin in großer Ausdehnung 
mit den verschiedensten Persönlichkeiten unabhängig von einander ge- 
macht werden, während zugleich der betreffende Artikel in größerer 
Menge unter der Hand aufgekauft wird, um die Lieferung unmöglich 
zu machen, oder doch nur unter sehr bedeutender Preissteigerung ge- 
schehen zu lassen. 
Bei den Termingeschäften in Waren liegt die Gefahr vor, einen 
Druck auf die Preise durch übermäßige Herabsetzung der Lieferungs- 
qualität zu veranlassen, und daß, wo die Quantität der Waren nicht 
groß genug ist, die Preise von einzelnen Interessenten beeinflußt werden 
können. 
Schon seit Jahrhunderten ist man bestrebt gewesen, Maßregeln 
von seiten des Staates zu ergreifen, um diesen Mißständen entgegen- 
zuwirken, und gerade die neueste Zeit hat Versuche nach dieser 
Richtung gezeitigt, besonders durch das deutsche Börsengesetz von 
1896. Im großen Ganzen sind indessen die Erfahrungen dabei nicht 
besonders günstige gewesen. 
Alle Bestrebungen, das Publikum von der Beteiligung an dem 
Börsenspiele zurückzuhalten, haben sich als erfolglos erwiesen. Um 
das Termingeschäft einzuschränken, hat man nach dem erwähnten 
deutschen Gesetze die Klagbarkeit der Geschäfte davon abhängig ge- 
macht, daß die kontrahierenden Parteien mit ihrem Namen in ein be- 
stimmtes Register eingetragen werden. Mit Recht glaubte man, da- 
durch Gutsbesitzer, Industrielle, Rentiers von der Beteiligung an 
Börsenspekulationen ferne zu halten, da sie Bedenken tragen würden, 
ihre Namen als Börsenspieler in das Register ausdrücklich eintragen 
zu lassen. Die Wirkung ist indessen eine ganz andere gewesen, indem 
die Kaufleute es gleichfalls unterlassen haben, sich einregistrieren zu 
lassen, weil man das Register absichtlich als eine Art An-den-Pranger- 
Stellung angesehen hatte. Die Folge davon ist, daß die Geschäfte 
auf Treu und Glauben abgeschlossen werden und nun gerade unehr- 
liche Naturen sich unter den Schutz ’des Gesetzes stellen und ihre 
rechtliche Verpflichtung der Zahlung bestreiten, was ganz unhaltbare 
Zustände herbeigeführt hat. Daß das gänzliche Verbot des Termin- 
handels, wie es das Gesetz von 1896 für das Getreide ausspricht, nicht 
als gerechtfertigt erscheinen kann, ist von uns oben dargelegt. Eher läßt 
es sich rechtfertigen, daß von dem Bundesrat auf Grund des erwähnten 
Gesetzes das Verbot auf Kammzüge ausgedehnt ist, weil hiervon nicht 
so große Quantitäten im Handel sind, daß eine einseitige Beein- 
fiussung des Preises ausgeschlossen wäre, und weil von einem großen 
Teil der Interessenten selbst die Beseitigung gewünscht wurde. 
Gesetzliche 
Schutzmaß- 
regeln.
	        
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