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Fleischpreise gewaltig in die Höhe trieben, an den Kupferring durch
die Rothschildgruppe in Paris Ende der 80er Jahre etc., welcher
länger als ein Jahr die Preise beherrschte, die mit der Börse gar
nichts zu thun hatten,
Auf der anderen Seite ist es klar, daß, je massenhafter der
Artikel vorhanden ist, je mehr er nicht nur auf einer einzigen Börse,
sondern auf den verschiedensten Börsen gehandelt wird, um so schwerer
die Beherrschung des Preises durchzuführen ist. Dasselbe ist auch
von den sogenannten Schwänzen zu sagen. Darunter versteht man die
Ausbeutung des Publikums, indem bei einem nur in beschränkter
Menge vorhandenen Artikel, z. B. Mehl der feinsten Qualität, Liefe-
rungsgeschäfte für einen bestimmten Termin in großer Ausdehnung
mit den verschiedensten Persönlichkeiten unabhängig von einander ge-
macht werden, während zugleich der betreffende Artikel in größerer
Menge unter der Hand aufgekauft wird, um die Lieferung unmöglich
zu machen, oder doch nur unter sehr bedeutender Preissteigerung ge-
schehen zu lassen.
Bei den Termingeschäften in Waren liegt die Gefahr vor, einen
Druck auf die Preise durch übermäßige Herabsetzung der Lieferungs-
qualität zu veranlassen, und daß, wo die Quantität der Waren nicht
groß genug ist, die Preise von einzelnen Interessenten beeinflußt werden
können.
Schon seit Jahrhunderten ist man bestrebt gewesen, Maßregeln
von seiten des Staates zu ergreifen, um diesen Mißständen entgegen-
zuwirken, und gerade die neueste Zeit hat Versuche nach dieser
Richtung gezeitigt, besonders durch das deutsche Börsengesetz von
1896. Im großen Ganzen sind indessen die Erfahrungen dabei nicht
besonders günstige gewesen.
Alle Bestrebungen, das Publikum von der Beteiligung an dem
Börsenspiele zurückzuhalten, haben sich als erfolglos erwiesen. Um
das Termingeschäft einzuschränken, hat man nach dem erwähnten
deutschen Gesetze die Klagbarkeit der Geschäfte davon abhängig ge-
macht, daß die kontrahierenden Parteien mit ihrem Namen in ein be-
stimmtes Register eingetragen werden. Mit Recht glaubte man, da-
durch Gutsbesitzer, Industrielle, Rentiers von der Beteiligung an
Börsenspekulationen ferne zu halten, da sie Bedenken tragen würden,
ihre Namen als Börsenspieler in das Register ausdrücklich eintragen
zu lassen. Die Wirkung ist indessen eine ganz andere gewesen, indem
die Kaufleute es gleichfalls unterlassen haben, sich einregistrieren zu
lassen, weil man das Register absichtlich als eine Art An-den-Pranger-
Stellung angesehen hatte. Die Folge davon ist, daß die Geschäfte
auf Treu und Glauben abgeschlossen werden und nun gerade unehr-
liche Naturen sich unter den Schutz ’des Gesetzes stellen und ihre
rechtliche Verpflichtung der Zahlung bestreiten, was ganz unhaltbare
Zustände herbeigeführt hat. Daß das gänzliche Verbot des Termin-
handels, wie es das Gesetz von 1896 für das Getreide ausspricht, nicht
als gerechtfertigt erscheinen kann, ist von uns oben dargelegt. Eher läßt
es sich rechtfertigen, daß von dem Bundesrat auf Grund des erwähnten
Gesetzes das Verbot auf Kammzüge ausgedehnt ist, weil hiervon nicht
so große Quantitäten im Handel sind, daß eine einseitige Beein-
fiussung des Preises ausgeschlossen wäre, und weil von einem großen
Teil der Interessenten selbst die Beseitigung gewünscht wurde.
Gesetzliche
Schutzmaß-
regeln.