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Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 325
anderes oder nacheinander in verschiedene dieser Ge— l. auf sonstige Leistungen, z. B. auf Grund eines
biete oder Lager umgesetzt wird, für die Umsatz— reinen Werkvertrags, einer Miete oder eines Be—
steuerfreilager (Abs. 1 Nr. 20) bleibt jedoch die ebenda förderungsvertrags Das Entgelt unterliegt in
J 24 2 —I Einschran ung ne in das diesen Faͤllen der Umsatzsteuer,
msatzsteuerfreilager ohne vorherige Zwischenlagerung 2 anf das obloße Verbringen von Gegen — N d
—* den in das
7 z nach Zwischenlagerung im Einführseehafen nicht nah 7 Ag1 en 34 F s Verbindun
platze) bestehen. —*
mit 87 Abs. 3 begünstigte Inland (z. B. auf das
(3) Den Umsätzen von Gegenständen, die aus dem Verbringen von Ware, die ein ausländischer
Ausland in die dem Zollauslande gleichstehenden Gebiete Unternehmer außerh u“b claͤngerten Ei
ee halb der verlängerten Einfuhr
oder Lager (Abs. 1 Nr. 2a bis d) geliefert sind, stehen seiner inländischen Verkaufsstätt laͤßt
die Umsätze solcher Gegenstände gleich, die aus dem isen Vertausosratts zugehen att
F —58 Die ersten Umsätze nach dem Verbringen sind
Au ger ohne Lieferung — soweit es sich nicht um das Gebiet der ver—
verbracht sind. längerten Einfuhr handelt (87 Abs. 3) — daher
(4) Als Sechafenplätze im Sinne des Abs. 1 Nr. 20 um satzsteuerpflichtig, während das Verbringen
gelten, soweit es sich um die Umsätze von Fischen, selbst umsatzsteuerfrei ist. Nicht als Verbringen,
Muscheln oder Krabben handelt, alle am Meete und sondern als Einfuhr gilt es, wenn außerhalb der
an Haffen gelegenen Fischerorte sowie die Fischerorte verlängerten Einfuhr
Bodensee. Im übrigen bestimmt der Reichsminister a) die Gegenstände in Kommission oder Kon—
der Finanzen, welche Orte als Seehafenplätze anzusehen signation für einen ausländischen Kom—
sind. mittenten oder Konsignanten uͤbernommen
Erster Umsatz nach der Einfuhr 88 werden;
(1) Von der Umsatzsteuer sind nach 82 Nr. Ib des b) ein Unternehmer, der im Inland eine Be—
Umsatzsteuergesetzes die Umsätze aus dem Ausland ein triebsstätte unterhält, von ihm selbst gezogene
geführter Gegenstände (d6) dusgenommen, wenn die Gegenstände der Urerzeugung oder iüm Aus—
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: land oder auf hoher See gekaufte und dort
J. die Gegenstände müssen in der Freiliste 1Ib (An— übernommene Waren in das Inland bringt,
lage 1b) stehen; c) auf dem Meere einschließlich der Dreimeilen—
es muß sich um den ersten Umsatz nach der Ein— zone und, im Bodensee erzielte Fänge der
fuhr oder, soweit die Gegenstände auch in der Frei— Fischerei in das Inland verbracht werden.
liste 12 stehen, um den ersten Umsatz nach der Ein—
fuhr oder nach den gemäß 8 7 dieser Bestimmungen
umsatzsteuerfreien Umsätzen handeln;
3. der Umsatz muß im Großhandel (8 10) stattfinden,
4. eine Bearbeitung oder Verarbeitung (811) dars
nicht erfolgt sein;
5. die Herkunft der Gegenstände aus dem Ausland
muß sichergestellt sein (F 12).
(2) Handelt es sich im Falle des Abs. 1Nr. 2 zweiter
Halbsatz um Gegenstände, die aus einem nach 87 Abs. 1
Nr. 2d vom Reichsminister der Finanzen zugelassenen
Lager bezogen worden sind, so ist die Steuerfreiheit an
die weitere Voraussetzung geknüpft, daß die vom Lager—
inhaber erteilten Bescheinigungen (87 Abs. 1 Nr. 2d)
nach näherer Bestimmung des Reichsministers der
Finanzen fortlaufend in ein Verzeichnis eingetragen
und den Umsatzsteuervoranmeldungen (Umsatzsteuer—
erklärungen) beigefügt werden, in denen das beim
Weitervoerkauf erzielte Entgelt als steuerfrei (erster Um—
satz nach der verlängerten Einfuhr) abgesetzt wird. Der
Reichsminister der Finanzen kann für bestimmte
Gruppen zulassen, daß von der Beifügung der Be—
scheinigungen abgesehen wird oder daß im Falle des
Weiterverkaufs einer aus dem Umsatzsteuerfreilager
bezogenen ganzen Warenpost in Teilmengen Er—
klärungen hierüber den Voranmeldungen Eteuer—
erklärungen) beigefügt werden.
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8§ 11 Bearbeitung und Berarbeitung
(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne
des 87 Abs. 1 Nr. 4 und des 88 Abs. 1“Nr. 4 liegt
dann nicht vor, wenn die Wesensart des aus dem Aus
land eingeführten Gegenstandes gewahrt bleibt. Sie
wird durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung des
Begenstandes, die über die Zwecke der Umpackung, Sor—⸗
tierung, Reinigung oder Erhaltung hinausgeht, auf—
gehoben.
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann bestimmte
Bearbeitungen oder Verarbeitungen als Vorgänge an—
erkennen, die für die Steuerfreiheit unschädlich sind.
In diesem Falle gilt die Steuervergünstigung auͤch für
die Umsätze solcher Gegenstände, die gelegentlich der
Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen werden, aber
nicht das Ziel dieser Bearbeilung oder Verarbeitung
sind (Nebenprodukte, Abfälle).
— (8) Wegen des buchmäßigen Nachweises vergleiche
12.
dieferung und Verbrmgen 89
Als Umsätze im Sinne des 82 Nr. la und Nr. Ib
des Gesetzes (886 bis 8) gelten nur Lieferungen ein—
schließlich der Werklieferungen. Die Befreiungen nach
886 bis 8 finden daher keine Anwendung: