Full text: Die Sozialversicherung in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

I. Einleitung. 
Eine der vielen Folgen des Uebergangs Sowjetrußlands vom System 
des sogenannten „Kriegskommunismus‘‘ zu‘ neuen Formen der Wirt- 
schaftspolitik war das Wiedererstehen des Instituts der Sozialversiche- 
rung in-der Sowjetunion. # 
In der‘ Zeit des Kriegskommunismus wär, laut dem Gesetz über 
Arbeitspflicht, die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung verpflichtet, für 
üen Staat zu arbeiten, und dieser wiederum übernahm seinerseits die 
Verpflichtung, die Bevölkerung mit allem Notwendigen — Nahrung, 
Wohnung, Kleidung usw. — zu versehen, Daher war auch kein beson- 
deres Organ zur. Versorgung der Arbeiter im Falle der Erwerbslosigkeit 
erforderlich: denn in diesem Falle wurden die Arbeiter durch die staat- 
lichen ‚Organe der sozialen Fürsorge in der. gleichen Weise versorgt, 
wie. auch die übrigen arbeitsunfähigen, unbemittelten werk- 
tätigen Bevölkerungsschichten. 
Außerdem, da doch im :Lande nur ein, Arbeitgeber, nämlich der: 
Staat, vorhanden "war, ‚hätte die Erhebung von "Versicherungsbeiträgen 
jeden Sinnes entbehrt, denn sie. wäre auf ein mechanisches Ueberleiten 
der Geldmittel aus einer Tasche des Staates in die andere hinausgelaufen. 
Jedoch mit dem Uebergang zu neuen Wirtschaftsformen, als die 
gesamte staatliche Großindustrie an organisierte 
Trusts übergeben wurde, die zwar mit den ‚Geldmitteln der Republik, 
doch auf kaufmännischer Grundlage zu arbeiten hatten — was die 
Berechnung aller Kosten der Produktion, also auch der. Wiederherstellung 
der Arbeitskraft, zur Notwendigkeit machte‘ —; als ferner eine große 
Anzahl auf gleicher kaufmännischer Grunüälage arbeitender öffentlicher 
and korporativer. Betriebe, sowie ‚auch, eine gewisse Anzahl privater, 
verpachteter und konzessionierter Unternehmen, Institutionen und Wirt- 
schaften auf der Bildfläche erschienen, stand die Republik vor der 
Frage der Abwälzung der Unkosten der Arbeiterversicherung von den 
Schultern des Staates auf diejenigen der Unternehmungen, in denen die 
betreffenden Arbeiter gegen Lohn beschäftigt sind. 
Alle diese Umstände haben, neben vielen anderen, zu dem am 15. 11. 
1921. durch den Rat der Volkskommissare veröffentlichten Gesetz „über 
die Sozialversicherung von gegen Lohn beschäftigten Personen‘ geführt, 
welches später, samt einer Reihe ergänzender Novellen, das Kap. XVII 
des Arbeits-Kodex bildete. 
Laut $ 176 dieses Kodex erstreckt sich die Sozialversicherung auf: 
a) medizinische Hilfeleistung, b) Zahlung von Unterstützungsgeldern
	        
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