I. Einleitung.
Eine der vielen Folgen des Uebergangs Sowjetrußlands vom System
des sogenannten „Kriegskommunismus‘‘ zu‘ neuen Formen der Wirt-
schaftspolitik war das Wiedererstehen des Instituts der Sozialversiche-
rung in-der Sowjetunion. #
In der‘ Zeit des Kriegskommunismus wär, laut dem Gesetz über
Arbeitspflicht, die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung verpflichtet, für
üen Staat zu arbeiten, und dieser wiederum übernahm seinerseits die
Verpflichtung, die Bevölkerung mit allem Notwendigen — Nahrung,
Wohnung, Kleidung usw. — zu versehen, Daher war auch kein beson-
deres Organ zur. Versorgung der Arbeiter im Falle der Erwerbslosigkeit
erforderlich: denn in diesem Falle wurden die Arbeiter durch die staat-
lichen ‚Organe der sozialen Fürsorge in der. gleichen Weise versorgt,
wie. auch die übrigen arbeitsunfähigen, unbemittelten werk-
tätigen Bevölkerungsschichten.
Außerdem, da doch im :Lande nur ein, Arbeitgeber, nämlich der:
Staat, vorhanden "war, ‚hätte die Erhebung von "Versicherungsbeiträgen
jeden Sinnes entbehrt, denn sie. wäre auf ein mechanisches Ueberleiten
der Geldmittel aus einer Tasche des Staates in die andere hinausgelaufen.
Jedoch mit dem Uebergang zu neuen Wirtschaftsformen, als die
gesamte staatliche Großindustrie an organisierte
Trusts übergeben wurde, die zwar mit den ‚Geldmitteln der Republik,
doch auf kaufmännischer Grundlage zu arbeiten hatten — was die
Berechnung aller Kosten der Produktion, also auch der. Wiederherstellung
der Arbeitskraft, zur Notwendigkeit machte‘ —; als ferner eine große
Anzahl auf gleicher kaufmännischer Grunüälage arbeitender öffentlicher
and korporativer. Betriebe, sowie ‚auch, eine gewisse Anzahl privater,
verpachteter und konzessionierter Unternehmen, Institutionen und Wirt-
schaften auf der Bildfläche erschienen, stand die Republik vor der
Frage der Abwälzung der Unkosten der Arbeiterversicherung von den
Schultern des Staates auf diejenigen der Unternehmungen, in denen die
betreffenden Arbeiter gegen Lohn beschäftigt sind.
Alle diese Umstände haben, neben vielen anderen, zu dem am 15. 11.
1921. durch den Rat der Volkskommissare veröffentlichten Gesetz „über
die Sozialversicherung von gegen Lohn beschäftigten Personen‘ geführt,
welches später, samt einer Reihe ergänzender Novellen, das Kap. XVII
des Arbeits-Kodex bildete.
Laut $ 176 dieses Kodex erstreckt sich die Sozialversicherung auf:
a) medizinische Hilfeleistung, b) Zahlung von Unterstützungsgeldern