Artikel VL
(S$ 15 Abs. 2 des Gesetzes.)
Anträge, für welche nicht einfache schrift-
liche Form genügt, können an Stelle der öffent-
lichen Beglaubigung auch durch das Reichs-
schuldbuchbureau und die vom Reichsminister
der Finanzen bezeichneten Kassen (die Kassen
der Finanzämter, an deren Sitz sich keine mit
Kasseneinrichtung versehene Reichsbankanstalt
vefindet, alle mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichsbankanstalten und die meisten öffentlichen
Sparkassen) aufgenommen werden. Für die Auf-
nahme gilt folgendes:
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen,
Das Protokoll muß enthalten:
a) Ort und Tag der Verhandlung,
b) die Bezeichnung des Antragstellers,
2) die Art und Weise, wie sich der aufnehmende
Beamte Gewißheit über die Persönlichkeit des
Antragstellers verschafft hat,
A) die Erklärung des Antragstellers.
Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Antrag-
steller genehmigt und von ihm eigenhändig
ınterschrieben werden. Im Protokoll muß fest-
zestellt werden, daß dies geschehen ist. Schrei-
bensunkundige können mit drei Kreuzen unter-
zeichnen.
Das Protokoll ist von dem aufnehmenden Be-
amten unter Bezeichnung der Amtsstelle und
Beidrückung des Amtssiegels zu unterschreiben.
8 16.
Rechtsnachfolger von Todes wegen.
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch
»inen Erbschein oder durch eine Bescheinigung dar-
über, daß sie über die eingetragene Forderung zu ver-
“ügen befugt sind, auszuweisen‘).
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung
von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde
1) Über die Verfügungshescheinigung siehe die Entscheidun-
zen des Kammergerichts vom 10, Juli 1913 im Jahrbuch Band 45,
S. 154 und vom 283, September 1915, in den Entscheidungen in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Band 15. S. 19.