Ablösungsanleihen, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen
alten Besitzes ausgegeben wird; sofern die
Tilgung mittels Auslosung vorgenommen wird, muß die
Einlösung mindestens zum Nennbetrag erfolgen.
S 45.
Ausnahmen,
Die Vorschriften der 88 40 bis 44 finden keine Anwendung
auf
1. solche Schuldverpflichtungen der Gemeinden und
Gemeindeverbände, die in Mark zu erfüllen sind,
deren Höhe aber nach einer anderen Rechnungseinheit
als der Mark bestimmt wird,
auf solche Schuldverpflichtungen, die Gemeinden
und Gemeindeverbände als Inhaber kommunaler
Grundkreditanstalten oder als Inhaber solcher
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten begründet
haben, deren Schuldverschreibungen nach $ 51
Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925
auf der Grundlage der 88 47 bis 50 des Gesetzes
aufgewertet werden.
8 46.
Markanleihen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des
Reichsrats die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände
auf Markanleihen anderer Ööffentlich-rechtlicher
Körperschaften für anwendbar erklären‘).
Dritter Teil
Schluß- und Strafvorschriften
8 47.
Barabfindung.
(1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
einmalig einen Betrag von hundertfünfzig Millionen
Reichsmark zu verausgaben.
1) Näher geregelt in der hier nicht abgedruckten Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung
öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBI. I S. 343).
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