2,
die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten
Stellen für zuständig erklärt werden,
Versicherungen an Eides Statt entgegenzunehmen
und die Amtsgerichte um eidliche Vernekmungen
zu ersuchen;
die mit der Durchführung dieses Gesetzes beau!ftragten
Stellen zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere von Personen,
die die Aufbewahrung von Wertpapieren oder
ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechrung
gewerbsmäßig betreiben, ermächtigt werden;
den in Ziffer 3 bezeichneten Personen Verpflichtungen
auferlegt werden, Behörden und Privatpersonen
Auskünfte und Bescheinigungen zu erteilen,
die für die Durchführung dieses Gesetzes,
insbesondere für die Geltendmachung oder
Prüfung von Ansprüchen, die auf Grund der
Vorschriften dieses Gesetzes erhoben werden, erheblich
sind;
Vorschriften über die Geltendmachung der durch
dieses Gesetz begründeten Ansprüche getroffen
werden;
Verstöße gegen die Durchführungsvorschriften
mit Geldstrafe bis zu 10000 Reichsmark und mit
Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit einer
dieser Strafen bedroht werden.
8 49.
Ausführungsverordnungen des Reichsfinanzministers:
Ermächtigung der Reichsschuldenverwaltung.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt.
L. in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit
auch dann den Umtausch von Markanleihen des
Reichs vorzunehmen oder Auslosungsrechte zu
gewähren, wenn die in den $8 6 und 12 vorgesehenen
Fristen nicht eingehalten werden;
zu bestimmen, daß die Schuldbuchforderungen
von Markanleihen des Reichs von Amts wegen
in Sehuldbuchforderungen der Anleiheablösungsschuld
umgetauscht werden; wird dieses bestimmt,
so gilt der erste Tag der im S 6 be-