Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

dureh ihr Festhalten an dem Anleihebesitze den
größten Schaden erlitten haben, weitere vermögenswerte
 Vorteile zugewendet werden, die nach ihrer technischen
 Ausgestaltung von der Anleiheablösungsschuld
abgesondert sind.
Die Rücksicht auf die technische Durchführbarkeit
der Unterscheidung zwischen altem und neuem Besitz
macht es notwendig, ein objektives Kriterium für
diese Unterscheidung zu wählen, welches die Gewähr
für ihre Durchführbarkeit bietet. Die Unterscheidung
 soll in der Weise vorgenommen werden, daß
als Altbesitzer die Personen gelten, welche ihre Anleihen
 seit einem bestimmten Stichtage ununterbrochen
besitzen. Daß die Trennung nach einem solchen Stichtag
 nicht den berechtigten Interessen jedes Anleihebesitzers
 gerecht wird, muß anerkannt, aber als durch
das Wesen einer generellen Lösung begründet hingenommen
 werden. Für die Berücksichtigung besonderer
Härten soll Vorsorge getroffen werden. In dem Entwurf
 ist der 1. Juli 1920 als maßgebender Stichtag für
die Unterscheidung zwischen alten und neuen Anleihen
gewählt worden. An die Zeichnung der Anleihen anzuknüpfen,
 erschien nicht zweckmäßig. Bei den Vorkriegsanleihen,
 deren Begebung zum Teil viele Jahrzehnte
 zurückliegt, wird ‚ein Beweis der Zeichnung
nur selten geführt werden können; aber auch die
Zeichnung der Kriegsanleihen ist oft nur unter größten
Schwierigkeiten nachweisbar. Vielfach sind die
Kriegsanleihezeichnungen durch Sammelzeichnungen
in Schulen, Truppenteilen oder bei Sparkassen vorgenommen
 worden. Schon die Annahme der nur selbst-Aoaslehnnten
 Kriegsanleihen als Zahlung auf das
Reichsnotopfer hat sich als schwer durchführbar erwiesen,
 obwohl diese nur wenige Jahre nach der Zeichnung
 der Kriegsanleihen lag.
aßgebend für die Auswahl des 1. Juli 1920 war
die Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht
 vom 24. Öktober 1919 — Reichsgesetzbl. S. 1820 —,
Nach 8 1 und 8 3 dieser Verordnung durften Zinsscheine
 von inländischen Wertpapieren von einer Bank
nur dann zur Einlösung angenommen werden, wenn
bei ihr das ganze Wertpapier oder der Zinsscheinbogen
mit dem Erneuerungsschein hinterlegt war, oder wenn

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