Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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kasse, eines in das Handelsregister eingetragenen Kaufmanns,
 der Bankiergeschäfte betreibt, einer den Revisionsverbänden
 des Deutschen Genossenschaftsverbandes
 angehörenden Kreditgenossenschaft, einer Zentralkasse
 landwirtschaftlicher Genossenschaften, der
Raiffeisenbank Aktiengesellschaft in Berlin oder einer
ihrer Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen (Vermittlungsstellen)
 an eine Anmeldungsstelle zu richten. Die
Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anmeldenden,
das Reich haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungsstellen
 dürfen von den Anmeldenden für die
Vermittlung Gebühren nicht erheben,
Die Reichsbank ist als Vermittlungsstelle nur zugelassen,
 wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im
Depot des Kontors der Reichshauptbank für _Wertpapiere-
 befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt
 sind.
Die Anmeldungsstellen werden von dem Reichsminister
 der Finanzen bestimmt.

$ 10.
Beifügung der Schuldurkunden.
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Sehuldurkunden
 nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und,
wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die
Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird, ein
nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die
Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und
Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis
beizufügen; der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
 besondere Bestimmungen für den Fall zu
treffen, .daß die Gewährung eines Auslosungsrechts
nicht beantragt wird. Die eingereichten Schuldurkunden
 sind mit einem deutlichen, die Firma der Vera
 angebenden Stempelaufdruck zu versehen.

Mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen
kann von der Beifügung der Schuldurkunden zum Antrag
 abgesehen werden, wenn in sonstiger Weise sichergestellt
 wird, daß Markanleihen der angemeldeten Art
und des angemeldeten Betrags für den Anmeldenden
an das Reich abgeliefert werden.

| ZU
            
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