8 46.
Ausschuß für Vorzugsrenten.
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet dar-
über, ob der Anleihegläubiger nach den $$ 18, 19 des
Gesetzes als bedürftiger im Inland wohnender deutscher
Reichsangehöriger zu gelten hat.
8 47.
Zustellung der Entscheidung; Beschwerde.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller
zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts
wegen sowie die Vorschriften des $ 70 Abs. 2 bis 4 der
Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht
lem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach
der Zustellung die Beschwerde an den ÖOberausschuß
für Vorzugsrenten zu. Die Beschwerde ist bei der Be-
zirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß
für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat
er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die
Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen.
8 48.
Mitteilung an die Reichsschuldenverwaltung.
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberaus-
schusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger
als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger
zu gelten hat ($ 46), ist der Reichsschuldenverwaltung
unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der An-
iragsteller ist zu benachrichtigen,
8 49.
Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung.
Über den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente
entscheidet die Reichsschuldenverwaltung. Sie ist hier-
bei an die Entscheidungen der Ausschüsse und der
ÜÖberausschüsse für Vorzugsrenten und der Behörden
des Verfahrens für die Gewährung von Auslosungs-
rechten gebunden,
Die Reichsschuldenverwaltung hat die Urkunden
über die Vorzugsrenten auszustellen und die Vorzugs-
vente zu zahlen. Für die Ausstellung der Urkunden gilt
$ 5 der Reichsschuldenordnung.
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