Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8 46. 
Ausschuß für Vorzugsrenten. 
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet dar- 
über, ob der Anleihegläubiger nach den $$ 18, 19 des 
Gesetzes als bedürftiger im Inland wohnender deutscher 
Reichsangehöriger zu gelten hat. 
8 47. 
Zustellung der Entscheidung; Beschwerde. 
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller 
zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften 
der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts 
wegen sowie die Vorschriften des $ 70 Abs. 2 bis 4 der 
Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht 
lem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach 
der Zustellung die Beschwerde an den ÖOberausschuß 
für Vorzugsrenten zu. Die Beschwerde ist bei der Be- 
zirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß 
für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat 
er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die 
Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen. 
8 48. 
Mitteilung an die Reichsschuldenverwaltung. 
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberaus- 
schusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger 
als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger 
zu gelten hat ($ 46), ist der Reichsschuldenverwaltung 
unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der An- 
iragsteller ist zu benachrichtigen, 
8 49. 
Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung. 
Über den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente 
entscheidet die Reichsschuldenverwaltung. Sie ist hier- 
bei an die Entscheidungen der Ausschüsse und der 
ÜÖberausschüsse für Vorzugsrenten und der Behörden 
des Verfahrens für die Gewährung von Auslosungs- 
rechten gebunden, 
Die Reichsschuldenverwaltung hat die Urkunden 
über die Vorzugsrenten auszustellen und die Vorzugs- 
vente zu zahlen. Für die Ausstellung der Urkunden gilt 
$ 5 der Reichsschuldenordnung. 
AR
	        
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