Ansatz zu bleiben haben ($ 19 Abs. 2 des Gesetzes). Der
Anleihegläubiger hat anzugeben, ob und gegebenenfalls
in welcher Höhe er eine Vorzugsrente von einem Lande
bezieht oder eine solche beantragt hat.
In dem Antrag ist ferner anzugeben, welche Aus-
losungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann
und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über
sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren
Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Aus-
losungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag
noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben,
welchen Betrag von Markanleihen des Reichs er zum
Umtausch in die Anleiheablösungsschuld angemeldet
hat, wann und bei welcher Anmeldungsstelle die An-
meldung vorgenommen und bei welcher Anleihealt-
besitzstelle die Gewährung von Auslosungsrechten für
ihn beantragt ist,
8 44.
Voraussetzungen der erhöhten Vorzugsrente.
Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente
{8 20 Abs. 2 des Gesetzes) beantragt, so hat der An-
leihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vor-
zugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die
Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszu-
sprechen und sich zur Übertragung von Anleihe-
ablösungsschuld in Höhe des Nennbetrags seiner Aus-
losungsrechte auf das Reich zu verpflichten,
Sofern der Anleihegläubiger Anleiheablösungsschuld
und Auslosungsrechte für seine Altbesitzanleihen noch
nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung
einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Aus-
losungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente begründen,
zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von
Anleiheablösungsschuld auf das Reich zu übertragen.
8 45.
Tätigkeit der Bezirksfürsorgestelle,
Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des An-
tragstellers über die Person und die Einkommensver-
hältnisse des Anleihegläubigers nach. Den Autrag und
das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für
Vorzugsrenten vor.
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