Die Urkunde über eine Vorzugsrente darf erst ausgehändigt
werden, und die Zahlung der Rente darf erst
beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslesungsrecht,
auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt
werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung
ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten
Vorzugsrente beantragt ($ 20 Abs. 2 des Gesetzes), so
darf die Urkunde über die erhöhte Rente erst ausgehändigt
werden und die Zahlung der erhöhten Rente
erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht
erklärt und Anleiheablösungsschuld oder
der Anspruch auf deren Gewährung auf das Reich in
Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts übertragen
ist.
$ 50.
Erlöschen der Vorzugsrente,
Die Reichschuldenverwaltung überwacht, ob ein
Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt.
Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist,
so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu erklären.
Ist eine Vorzugsrente erloschen, so zieht die Reichsschuldenverwaltung
die über die Vorzugsrente ausgestellte
Urkunde ein und händigt dem Berechtigten
einen Auslosungsschein aus oder hebt die Sperre des
Auslosungsrechts im Reiechsschuldbuch auf, sofern der
Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht
verzichtet hat.
8 51.
Amtshilfe.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der
Ausschüsse und der ÖOberausschüsse für Vorzugsrenten
und der Reichsschuldenverwaltung in den die Vorzugs
renten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
8 52.
Kostenerstattung durch das Reich.
Den Bezirksfürsorgeverbänden sind für ihre Tätigkeit
die ihnen hierdurch entstehenden Kosten und
Auslagen vom Reiche zu erstatten. Die näheren Bestimmungen
trifft die Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats.