Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8 46.
Ausschuß für Vorzugsrenten.
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber,
 ob der Anleihegläubiger nach den $$ 18, 19 des
Gesetzes als bedürftiger im Inland wohnender deutscher
Reichsangehöriger zu gelten hat.

8 47.

Zustellung der Entscheidung; Beschwerde.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller
zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts
wegen sowie die Vorschriften des $ 70 Abs. 2 bis 4 der
Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht
lem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach
der Zustellung die Beschwerde an den ÖOberausschuß
für Vorzugsrenten zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle
 einzulegen. Erachtet der Ausschuß
für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat
er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die
Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen.
8 48.
Mitteilung an die Reichsschuldenverwaltung.
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses
 für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger
als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger
zu gelten hat ($ 46), ist der Reichsschuldenverwaltung
unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Aniragsteller
 ist zu benachrichtigen,
8 49.
Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung.
Über den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente
entscheidet die Reichsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei
 an die Entscheidungen der Ausschüsse und der
ÜÖberausschüsse für Vorzugsrenten und der Behörden
des Verfahrens für die Gewährung von Auslosungsrechten
 gebunden,
Die Reichsschuldenverwaltung hat die Urkunden
über die Vorzugsrenten auszustellen und die Vorzugsvente
 zu zahlen. Für die Ausstellung der Urkunden gilt
$ 5 der Reichsschuldenordnung.

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