8 46.
Ausschuß für Vorzugsrenten.
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber,
ob der Anleihegläubiger nach den $$ 18, 19 des
Gesetzes als bedürftiger im Inland wohnender deutscher
Reichsangehöriger zu gelten hat.
8 47.
Zustellung der Entscheidung; Beschwerde.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller
zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts
wegen sowie die Vorschriften des $ 70 Abs. 2 bis 4 der
Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht
lem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach
der Zustellung die Beschwerde an den ÖOberausschuß
für Vorzugsrenten zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle
einzulegen. Erachtet der Ausschuß
für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat
er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die
Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen.
8 48.
Mitteilung an die Reichsschuldenverwaltung.
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses
für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger
als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger
zu gelten hat ($ 46), ist der Reichsschuldenverwaltung
unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Aniragsteller
ist zu benachrichtigen,
8 49.
Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung.
Über den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente
entscheidet die Reichsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei
an die Entscheidungen der Ausschüsse und der
ÜÖberausschüsse für Vorzugsrenten und der Behörden
des Verfahrens für die Gewährung von Auslosungsrechten
gebunden,
Die Reichsschuldenverwaltung hat die Urkunden
über die Vorzugsrenten auszustellen und die Vorzugsvente
zu zahlen. Für die Ausstellung der Urkunden gilt
$ 5 der Reichsschuldenordnung.
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